Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2013, Abfall - EU Bund |
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG
(ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1;
Beschl. (EU) 2018/853 - ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 155 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/1157 - ABl. L 2024/1157 vom 30.04.2024 Inkrafttreten Gültig)
Ergänzende Informationen |
Beschl. (EU) 2016/2322 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die grenzüberschreitende Verbringung von Schiffen, die als Abfälle gelten, zum Recycling wird durch das Übereinkommen von basel vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (" baseler Übereinkommen") und durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geregelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 werden das Basler Übereinkommen sowie eine Änderung 4 des Übereinkommens von 1995 umgesetzt, die auf internationaler Ebene bisher nicht in Kraft getreten ist und Ausfuhren gefährlicher Abfälle in Länder verbietet, die nicht Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) sind. Solche Schiffe werden in der Regel als gefährliche Abfälle eingestuft und dürfen nicht aus der Union zum Recycling in Abwrackeinrichtungen in Staaten ausgeführt werden, die nicht Mitgliedsländer der OECD sind.
(2) Die Mechanismen für die Überwachung der Anwendung und die Durchsetzung des geltenden Unionsrechts und internationalen Rechts werden den Besonderheiten von Schiffen und des internationalen Seeverkehrs nicht gerecht. Durch Bemühungen, die auch die Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation ("ILO" für "International Labor Organisation"), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ("IMO" für "International Maritime Organisation") und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens umfassten, ist es gelungen, in Gestalt des internationalen Übereinkommens von Hongkong über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen (im Folgenden " Hongkonger Übereinkommen") eine Einigung über die weltweite Einführung verbindlicher Vorschriften zu erzielen, die für eine effiziente und wirksame Lösung für unsichere und umweltgefährdende Abwrackpraktiken sorgen sollen.
(3) Die derzeitigen Schiffsrecyclingkapazitäten in OECD-Ländern, die Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats rechtlich zugänglich sind, reichen nicht aus. Die derzeit in Nicht-OECD-Ländern bestehenden Kapazitäten für sicheres und umweltgerechtes Recycling von Schiffen reichen aus, um sämtliche Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zu behandeln, und dürften aufgrund der Maßnahmen, die die Recycling-Länder treffen, um die Auflagen des Hongkonger Übereinkommens zu erfüllen, bis 2015 noch weiter zunehmen.
(4) Das Hongkonger Übereinkommen wurde am 15. Mai 2009 unter der Schirmherrschaft der IMO angenommen. Es wird erst 24 Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes Höchstvolumen des jährlichen Schiffsrecyclings in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Das Übereinkommen regelt den Entwurf, den Bau, den Betrieb und die Vorbereitung von Schiffen im Hinblick darauf, dass ihr sicheres und umweltgerechtes Recycling erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seinen effizienten Betrieb zu beeinträchtigen. Das Übereinkommen regelt ferner den sicheren und umweltgerechten Betrieb der Abwrackeinrichtungen und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling vor.
(5) Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, die frühzeitige Ratifizierung des Hongkonger Übereinkommens
(Stand: 13.05.2024)
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