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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 hinsichtlich der den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ihrer Strategie und ihrer Beihilfeanträge an die Kommission gesetzten Frist und der Frist, in der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe im Rahmen eines Schulobstprogramms entscheiden muss
(ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2013 S. 4aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission 2 teilen die Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Artikel 103ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli beantragen, der Kommission ihre Strategie bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der Zeitraum beginnt, mit.
(2) Nach dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") 3 und der politischen Einigung der beiden gesetzgebenden Organe über die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) werden sich ab dem 1. Januar 2014 wichtige Elemente des Schulobstprogramms ändern, insbesondere der Gesamtbetrag der Beihilfe und die Kofinanzierungssätze.
(3) Aufgrund der Anwendung der neuen Elemente des Schulobstprogramms ab dem 1. Januar 2014 wird es den Mitgliedstaaten nicht möglich sein, ihre Strategien vor Ablauf der Frist für die Mitteilung der Strategie an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.
(4) Daher sollte den Mitgliedstaaten, die für das Schuljahr 2014/2015 ein Schulobstprogramm durchführen möchten, als Übergangsmaßnahme gestattet werden, der Kommission ihre Strategie und ihren Beihilfeantrag für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 bis zum 30. April 2014 zu übermitteln.
(5) Ebenso sollte in Anbetracht der durch die neue GAP geänderten Gesamtmittelausstattung des Schulobstprogramms die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009, innerhalb der die Kommission über die endgültige Zuweisung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 entscheiden muss, bis zum 30. Juni 2014 verlängert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 können die Mitgliedstaaten ihre Strategie und ihre Beihilfeanträge für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 bis zum 30. April 2014 übermitteln.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 entscheidet die Kommission bis zum 30. Juni 2014 über die endgültige Zuweisung der Beihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2013
____
1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.
2) Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38).
3) KOM(2011) 626 endg.
ENDE |
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