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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 09.11.2013 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit 2 haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.

(2) Dabei geht es um die Präzisierung, Harmonisierung oder Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit.

(3) Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Zugangskontrollen, Luftfahrzeug-Sicherheit, Kontrolle des Handgepäcks und des aufgegebenem Gepäcks, Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen, die Schulung von Personen sowie Sicherheitsausrüstungen.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_________________
1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

.

  Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die folgende Nummer 1.0.4 wird eingefügt:

"1.0.4. ,Gegenstände, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden,' sind Gegenstände, die zur persönlichen Verwendung durch die Person bestimmt sind, die sie mitführt."

b) Am Ende von Nummer 1.2.1.1 wird folgender Satz angefügt: "Bei Flughafenführungen, die von befugten Personen begleitet werden, gelten die legitimen Gründe als gegeben."

c) Am Ende von Nummer 1.2.2.1 wird folgender Satz angefügt: "Bei Flughafenführungen, die von befugten Personen begleitet werden, gelten die legitimen Gründe als gegeben."

d) Am Ende von Nummer 1.2.7.2 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Person kann von der Anforderung, begleitet zu sein, ausgenommen werden, wenn diese Person über eine Genehmigung verfügt und Inhaber eines gültigen Flughafenausweises ist."

e) Die folgende Nummer 1.2.7.5 wird angefügt:

"1.2.7.5. Wenn ein Fluggast nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags reist, der zur Ausstellung einer Bordkarte oder eines Äquivalents führt, kann ein Besatzungsmitglied, das diesen Fluggast begleitet, von den Anforderungen in Nummer 1.2.7.3 Buchstabe a ausgenommen werden."

f) Nummer 1.3.1.5 erhält folgende Fassung:

"1.3.1.5. Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7 und 4.1.2.11."

2. Kapitel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.1.1.3 erhält folgende Fassung:

"3.1.1.3. Ein Luftfahrzeug, das aus einem nicht in Anlage 3-B aufgeführten Drittstaat in einem sensiblen Bereich ankommt, wird zu einem Zeitpunkt nach dem Aussteigen der Fluggäste aus dem zu durchsuchenden Bereich und/oder dem Entladen des Frachtraums einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen."

b) Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:

i) Der zweite und der vierte Gedankenstrich werden gestrichen.

ii) Der dritte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Abflugort des vorherigen Flugs."

c) Nummer 3.2.1.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

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