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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 07.11.2013 S. 6, ber. 2014 L 45 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt 2 ist festgelegt, dass die Kommission die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter der Bedingung anerkennt, dass die in der Verordnung aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

(2) Die Kommission hat festgestellt, dass der Flughafen Vagar auf den Färöern und der Flughafen Kangerlussuaq in Grönland die Kriterien in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erfüllen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 3 enthält im Anhang eine Liste der Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 gleichwertig sind.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2013

________

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7.

3) Verordnung (EG) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1).


.

  Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 3, Anlage 3-B, werden die folgenden Einträge angefügt:

" Flughafen Vagar auf den Färöern

Flughafen Kangerlussuaq in Grönland".

2. In Kapitel 4, Anlage 4-B, werden die folgenden Einträge angefügt:

" Flughafen Vagar auf den Färöern

Flughafen Kangerlussuaq in Grönland".

3. In Kapitel 5, Anlage 5-A, werden die folgenden Einträge angefügt:

" Flughafen Vagar auf den Färöern

Flughafen Kangerlussuaq in Grönland".

ENDE

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