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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1036/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 über die Zulassung von Etofenprox als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 283 vom 25.10.2013 S. 35)
Anm. d. Red.: s. Liste - zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) Nr. 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 2 wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geprüft werden sollen. Auf dieser Liste steht auch Etofenprox.
(2) Etofenprox wurde in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 18, Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden, bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 entspricht.
(3) Österreich wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt und hat der Kommission am 9. August 2011 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 den Bericht der zuständigen Behörde und eine Empfehlung übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben den Bericht der zuständigen Behörde geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 am 27. September 2013 im Ständigen Ausschuss für Biozidprodukte in einem Bewertungsbericht festgehalten.
(5) Dem Bericht zufolge kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 18 verwendete Biozidprodukte, die Etofenprox enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen.
(6) Außerdem geht aus den Berichten hervor, dass die Eigenschaften von Etofenprox es zu einem potenziell bioakkumulierenden (B) und toxischen (T) Stoff entsprechend den Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 machen. Die Genehmigung sollte daher im Einklang mit der gängigen Praxis im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG für einen Zeitraum von zehn Jahren gelten, da die Bedingungen von Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht erfüllt sind. Für die Zwecke der Zulassung von Produkten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte Etofenprox jedoch als zu ersetzender Stoff im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung eingestuft werden.
(7) Daher ist es angezeigt, Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zuzulassen.
(8) Da bei der Prüfung Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Zulassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.
(9) Vor der Zulassung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten, den Betroffenen und gegebenenfalls der Kommission zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Etofenprox als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2013
2) Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3).
(Stand: 29.10.2021)
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