Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 654/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Prüflisten für die EU-Validierung der Luftsicherheit von Stellen in Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 190 vom 11.07.2013 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit 2 enthält detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die EU-Validierung der Luftsicherheit.

(2) Prüflisten sind das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument, um das Niveau der für Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR angewandten Sicherheitsvorkehrungen zu bewerten.

Es ist erforderlich, den bestehenden Prüflisten zwei weitere hinzuzufügen, um die vollständige Umsetzung der Bestimmungen zur EU-Validierung der Luftsicherheit zu gewährleisten.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingerichteten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2013

_______

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.


.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. Folgende Anlage wird nach Anlage 6-C eingefügt:

" Anlage 6-C2
Validierungsprüfliste für die EU-Validierung der Luftsicherheit reglementierter Beauftragter in einem Drittland

Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) beantragen. Ein RA3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.

Ein RA3 hat sicherzustellen, dass die Sicherheitskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der als Durchsuchung/Durchleuchtung durchgeführten Kontrollen, auf Sendungen in die Europäische Union angewendet wurden und dass die Sendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, bis zum Zeitpunkt der Verladung in das Luftfahrzeug oder der anderweitigen Übergabe an einen ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden.

Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union * oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 festgelegt.

Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR ** unter der Verantwortung der Stelle, die die Benennung als RA3 beantragt, angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.4.1 b) des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.4.1 a) des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.

Gelangt der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu dem Schluss, dass die Stelle die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele erfüllt, wird der validierten Stelle ein Validierungsbericht ausgehändigt. Im Validierungsbericht wird bestätigt, dass die Stelle als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) benannt wird. Der RA3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 verwenden. Bestandteil des Validierungsberichts sind mindestens alle folgenden Elemente:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion