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Durchführungsbeschluss 2013/644/EU der Kommission vom 8. November 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/944/EG zur Einbeziehung der der Republik Kroatien im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilten Emissionsmengen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7489)
(ABl. Nr. L 301 vom 12.11.2013 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 50,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung 2006/944/EG der Kommission 1 sind die Basisjahr-Emissionsmengen für die Union und ihre Mitgliedstaaten für den ersten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festgelegt. Diese im Anhang der Entscheidung aufgeführten Emissionsmengen wurden nach Abschluss der Überprüfungen gemäß Artikel 8 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen festgesetzt.
(2) Die Überprüfung der Emissionsmengen Kroatiens im Basisjahr wurde am 26. August 2009 abgeschlossen. Der Bericht über diese Überprüfung warf die Frage nach der Durchführung in Bezug auf die Kroatien zugeteilte Menge auf. Am 8. Februar 2012 hat der Einhaltungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls bestimmt, dass die Durchführungsfrage gelöst sei; danach wurden die endgültigen Werte der Emissionsmengen Kroatiens festgesetzt.
(3) Nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sollte der Anhang der Entscheidung 2006/944/EG daher auch die Kroatien im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilten Emissionsmengen enthalten.
(4) Die Entscheidung 2006/944/EG sollte entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In den Anhang der Entscheidung 2006/944/EG wird nach den Angaben für Estland Folgendes eingefügt:
"Kroatien | 148 778 503". |
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. November 2013
_______
1) Entscheidung 2006/944/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden (ABl. Nr. L 358 vom 16.12.2006 S. 87).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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