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Regelwerk

Entscheidung 2006/944/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6468)

(ABl. Nr. L 358 vom 16.12.2006 S. 87;
Beschl. 2010/778/EU - ABl. Nr. L 332 vom::16.12.2010 S. 41)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der Emissionsmengen, die der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt wurden. Anlage B des Kyoto-Protokolls enthält die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Hinblick auf die Festlegung der jeweiligen Emissionsmengen, die den der Gemeinschaft nach dem 25. April 2002 beigetretenen Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, mit Ausnahme von Zypern und Malta, für die noch keine quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gelten.

(2) Die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten jeweils zugeteilten Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt. Diese Emissionsmengen wurden berechnet anhand der überprüften Emissionswerte des Basisjahres, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 2004/280/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2 übermittelt wurden, multipliziert mit den in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG und Anlage B des Kyoto-Protokolls festgesetzten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduzierungsverpflichtungen, und multipliziert mit fünf, was für die fünf Jahre des ersten Verpflichtungszeitraums im Rahmen des Protokolls steht.

(3) Gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG entspricht die der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesene Menge der jeweiligen Emissionsmenge, die im Anhang der vorliegenden Entscheidung für sie festgelegt ist.

(4) Die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Entscheidung 2005/166/EG übermittelten Basisjahremissionswerte im Rahmen des Kyoto-Protokolls erforderte eine Neuberechnung, die eine arithmetische Differenz von 11.403.608 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen der zugewiesenen Menge für die Europäische Gemeinschaft und der Summe der zugewiesenen Mengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten ergab. Diese Differenz sollte von der Gemeinschaft als zugewiesene Einheiten (Assigned Amount Units) ausgestellt werden.

(5) Etwaige Änderungen der endgültigen Emissionsmengen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die sich aus der Überprüfung der Emissionsmengen gemäß Artikel 8 des Kyoto-Protokolls ergeben, sind durch eine Änderung der vorliegenden Entscheidung festzulegen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Emissionsmengen, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten für den ersten Zeitraum mit quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung im Rahmen des Kyoto-Protokolls jeweils zugeteilt werden, sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2 10

Die Differenz von 19.357.532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der Emissionsmengen der in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgeführten Mitgliedstaaten wird von der Union als zugeteilte Menge vergeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2006

__________
1) ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 55 vom 01.03.2005 S. 57.

.

  Anhang 10

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