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Regelwerk, EU 2005

Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls

(ABl. Nr. L 55 vom 01.03.2005 S. 57)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jährliche Übermittlung von Informationen an die Kommission ist erforderlich, um die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls bewerten zu können und um die Erstellung der in der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verlangten Jahresberichte der Gemeinschaft zu ermöglichen.

(2) Wenn aufgrund der UNFCCC-Prüfung des Gemeinschaftsinventars zusätzliche Elemente gefordert werden, sollte die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Entscheidung aufgelisteten Elemente überprüfen und die Mitgliedstaaten durch die erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG dazu auffordern, in künftigen Berichten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG diese Elemente zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen, die der Kommission alle zwei Jahre übermittelt werden, sind notwendig, um feststellen zu können, ob die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die erwarteten Fortschritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß UNFCCC und Kyoto-Protokoll erzielen konnten.

(4) Die Kommission sollte Anhang II und Anhang III überprüfen und bis zum 1. Januar 2007 alle erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG verabschieden.

(5) Fehlen im Inventar eines Mitgliedstaats Daten, so wird die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und in Übereinstimmung mit den in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätzen entsprechende Schätzungen vornehmen, um die Vollständigkeit des Inventars des betreffenden Mitgliedstaates und der Gemeinschaft im Sinne der UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare sowie der überarbeiteten IPCC-Leitlinien aus dem Jahr 1996 für nationale Treibhausgasinventare sicherzustellen.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder und gemäß den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen.

(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen bis Ende dieses Zeitraums und in Einklang mit den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen.

(8) Die in dieser Entscheidung festgelegten Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Bezug auf Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 280/2004/EG werden eine rechtzeitige und wirksame Erfüllung dieser Verpflichtungen gewährleisten.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 9 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

  1. Übermittlung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Entscheidung;
  2. Einrichtung eines Inventarsystems der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG;
  3. Anforderungen zur Berichterstattung über die erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und zur Berichterstattung im Hinblick auf den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung 280/2004/EG;

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