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Durchführungsbeschluss 2013/472/EU der Kommission vom 23. September 2013 über Ausnahmeregelungen für Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und Portugal in Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5897)
(Nur der niederländische, der französische, der griechische, der italienische, der polnische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2013 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 gilt gemäß deren Artikel 3 für die Erstellung von Statistiken in drei spezifischen Bereichen.
(2) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 können Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen gewährt werden, sofern diese notwendig und objektiv begründet sind.
(3) Da Statistiken über Bildung auf internationaler Ebene miteinander vergleichbar sein müssen, sind von den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union Bildungsklassifikationen zu verwenden, die mit der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen ISCED 2011 ("ISCED 2011"), wie sie von den Unesco- Mitgliedstaaten auf ihrer 36. Generalkonferenz im November 2011 angenommen wurde, übereinstimmen.
(4) Die Sammlung von Daten aus administrativen und anderen Quellen über die Mobilität von Studierenden für alle Studienzyklen sollte verbessert werden, um Fortschritte zu überwachen, Herausforderungen zu ermitteln und zu einer faktengestützten Politik beizutragen.
(5) Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge bestimmter Mitgliedstaaten auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssen, um der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 vollständig nachkommen zu können.
(6) Daher sollten für Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen und Portugal entsprechende Ausnahmeregelungen geschaffen werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Für die Mitgliedstaaten werden Ausnahmeregelungen gemäß dem Anhang geschaffen.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Polen und die Portugiesische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. September 2013
_____
1) ABl. Nr. L 145 vom 04.06.2008 S. 227.
Ausnahmen betreffend die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 bezüglich Bereich 1: Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung | Anhang |
Die ISCED-Stufen beziehen sich auf die ISCED 2011.
Mitgliedstaat | Variablen und Untergliederungen | Ende der Ausnahmeregelung |
Belgien |
|
31. Dezember 2015 |
|
31. Dezember 2015 | |
Griechenland |
|
31. Dezember 2016 |
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31. Dezember 2016 | |
|
31. Dezember 2016 | |
Spanien |
|
31. Dezember 2016 |
(Stand: 26.10.2021)
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