Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Tränkwasser für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner (Zulassungsinhaber: Danstar Ferment AG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 125 vom 07.05.2013 S. 1;
VO (EU) 2016/2260 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 14 Inkrafttreten Übergangasmaßnahmen;
VO (EU) 2017/2299 - ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2017 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/151 - ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 12aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/151
Änd.: Titel 16
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag für eine neue Verwendung der Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung in Tränkwasser für Absetzferkel, Mastschweine, Legehennen und Masthühner.
(4) Die Verwendung dieser Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M wurde für Masthühner durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 2 und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission 3 jeweils auf unbegrenzte Zeit sowie für Salmoniden und Garnelen durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission 4, für Absetzferkel durch die Verordnung (EU) Nr. 1120/2010 der Kommission 5, für Legehennen durch die Verordnung (EU) Nr. 212/2011 der Kommission 6 und für alle Fischarten außer Salmoniden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2013 der Kommission 7 jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren zugelassen.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2012 8 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Leistung der Zieltierart verbessern kann.
(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2013
2) ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005 S. 6.
3) ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005 S. 13.
4) ABl. Nr. L 257 vom 30.09.2009 S. 10.
5) ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010, S. 12.
6) ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 1.
7) ABl. Nr. L 33 vom 02.02.2013 S. 19.
8) EFSa Journal 2012; 10(7):2776.
Anhang 16 17 |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/l Tränkwasser | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren | |||||||||
4d1712 | Lallemand SAS | Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung ausPediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen vonPediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5 M Analysemethoden 1 Auszählung: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786:2009) |
Ferkel (abgesetzt)
Legehennen |
- | 5 × 108 | - |
|
27.5.2023 |
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports." |
ENDE |
(Stand: 13.02.2020)
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