Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EG) Nr. 911/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM Ma 18/5M als Futtermittelzusatzstoff für Samoniden und Garnelen (Zulassungsinhaber Danstar Ferment AG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 257 vom 30.09.2009 S. 10;
VO (EU) 2016/2260 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 14 Inkrafttreten Übergangasmaßnahmen;
VO (EU) 2020/151 - ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 12aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/151
Änd.: Titel 16
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM Ma 1815M als Futtermittelzusatzstoff für Salmoniden und Garnelen.
(4) Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung wurde für Masthähnchen durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission 2 und für Mastschweine durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission 3 auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Salmoniden und Garnelen wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihren Gutachten vom 1. April 2009 4 zu dem Schluss, dass die Zubereitung Pediococcus acidilactici CNCM Ma 1815M keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung positive Wirkungen haben kann, da es die Anzahl gut entwickelter Salmoniden erhöht sowie die Überlebensfähigkeit und die Wachstumsleistung bei Garnelen verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2009
2) ABl. L 195 vom 27.07.2005 S. 6.
3) ABl. L 328 vom 15.12.2005 S. 13.
4) The EFSa Journal (2009) 1038, S. 2, und 1037, S. 1.
Anhang 16 |
Kennnummer des Zusatz- Stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkate- gorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe; Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (fördern das Wachstum der Tiere). | |||||||||
4d1712 | Danstar Ferment AG, vertreten durch Lallemand SAS" | Pediococcus acidilacttci
CNCM |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung aus lebensfähigen Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 1815M mit einem Mindestgehalt von 1 x 1010 KBE/g des Zusatzstoffs Charakterisierung des Wirkstoffs: Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM Ma 1815M Analysemethode1: Quantifizierung: Auszählung nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar und einer Inkubationstemperatur von 37 °C Identifizierung: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE). |
Salmoniden | - | 3 x 109 | - | 1. In der Gebrauchsanweisung sind für den
Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. 2. Empfohlene Dosis für Salmoniden 3 x 109 KBE/kg Alleinfuttermittel 3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung ist Atemschutz zu tragen. |
20.10.2019 |
Garnelen | 1 x 109 | ||||||||
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irnnn jrcbelcrlfeedadditives |
ENDE |
(Stand: 13.02.2020)
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