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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 341/2013 der Kommission vom 16. April 2013 über die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für 2012/13 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

(ABl. Nr. L 107 vom 17.04.2013 S. 1aufgehoben)



aufgehoben zum 30.09.2014 gem. Art. 2

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 326/2012 der Kommission vom 17. April 2012 über die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für 2011/12 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 ist die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 für alle Mitgliedstaaten vorgenommen worden.

(3) Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor 3 haben die Mitgliedstaaten die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen den einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt.

(4) Die in Anhang IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates 4festgesetzten einzelstaatlichen Gesamtquoten für alle Mitgliedstaaten wurden mit Wirkung vom 1. April 2012 um 1 % angehoben, ausgenommen für Italien, dessen Quote bereits mit Wirkung vom 1. April 2009 um 5 % angehoben worden war. Die Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Italiens, haben der Kommission die Aufteilung ihrer zusätzlichen Quoten zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" mitgeteilt.

(5) Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten vorzunehmen.

(6) Aufgrund der Tatsache, dass die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" als Bezugsbasis für Kontrollen gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 und für die Erstellung des jährlichen Fragebogens in Anhang I der genannten Verordnung dient, ist es angebracht, einen Zeitpunkt für das Ende der Gültigkeit dieser Verordnung festzusetzen, der nach dem letzten möglichen Zeitpunkt für diese Kontrollen liegt.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Aufteilung zwischen "Lieferungen" und "Direktverkäufen" der für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013 in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2013

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 106 vom 18.04.2012 S. 11.

3) ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 22.

4) ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 1.

.

Anhang


Mitgliedstaat Lieferungen
(in Tonnen)
Direktverkäufe
(in Tonnen)
Belgien 3.527 261,237 39.189,169
Bulgarien 969.471,860 69.654,492
Tschechische Republik 2.883 911,857 22.172,160
Dänemark 4.799 731,619 178,750
Deutschland 29.927 740,580 91.000,757
Estland 679.484,295 6.581,100
Irland 5.725 112,334 2.038,395
Griechenland 869.588,700 1.317,000
Spanien 6.426 902,352 65.726,801
Frankreich 25.760 216,119 349.913,858
Italien 10.936 833,659 351.709,207
Zypern 153.365,189 752,427
Lettland 756.483,140 16.915,571
Litauen 1.734 582,876 74.960,670
Luxemburg 289.255,752 600,000
Ungarn 1.957 311,869 154.969,835
Malta 51.688,841 0,000
Niederlande 11.852 077,809 79.103,038
Österreich 2.877 171,506 85.926,007
Polen 9.808 184,895 148.049,814
Portugal1 2.059 790,172 8.432,151
Rumänien 1.535 888,932 1.708 860,056
Slowenien 591.294,484 20.758,367
Slowakei 1.066 819,790 37.889,340
Finnland2 2.588 836,146 5.061,626
Schweden 3.553 845,206 4.600,000
Vereinigtes Königreich 15.591 926,714 147.384,737
1) Ohne Madeira.

2) Die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte einzelstaatliche Quote Finnlands und der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Gesamtumfang der einzelstaatlichen Quote Finnlands weichen voneinander ab, da die Quote als Ausgleich für die finnischen SLOM-Erzeuger (Zusatzabgabe für Milch) gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Vergangenheit um 784.683 Tonnen angehoben wurde.

ENDE

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