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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 83 vom 22.03.2013 S. 1;
VO (EU) 2018/1618 - ABl. L 271 vom 30.10.2018 S. 1;
VO (EU) 2021/1255 - ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 11 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/382 - ABl. L 2024/382 vom 23.01.2024 *)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 11, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 17, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 15, Artikel 40 Absatz 11, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2011/61/EU überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen insbesondere Vorschriften für die Berechnung des Schwellenwerts und für Hebelfinanzierungen, die Bedingungen für die Tätigkeit der Verwalter alternativer Investmentfonds (nachstehend "AIFM") einschließlich Risiko- und Liquiditätsmanagement, Bewertung und Übertragung von Aufgaben, detaillierte Anforderungen in Bezug auf die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen alternativer Investmentfonds (nachstehend "AIF") sowie Vorschriften zur Transparenz und spezifische Anforderungen in Bezug auf Drittländer festgelegt werden. Es ist wichtig, dass alle diese ergänzenden Vorschriften ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Richtlinie 2011/61/EU, damit die neuen Anforderungen für AIFM effektiv angewandt werden können. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sind eng miteinander verwoben, da sie die Zulassung, laufende Tätigkeit und Transparenz von AIFM, die in der Union AIF verwalten und gegebenenfalls vermarkten, und somit untrennbar zusammenhängende inhärente Aspekte der Aufnahme und Ausübung der Vermögensverwaltungstätigkeit regeln. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einschließlich unionsgebietsfremden Anlegern, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen delegierten Rechtsakte in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Ziele der Richtlinie 2011/61/EU in allen Mitgliedstaaten gleich verwirklicht werden, um die Integrität des Binnenmarkts zu fördern und seinen Teilnehmern, einschließlich institutionellen Anlegern, zuständigen Behörden und anderen Beteiligten, Rechtssicherheit zu verschaffen, indem eine Verordnung erlassen wird. Die Form einer Verordnung gewährleistet einen kohärenten Rahmen für alle Marktakteure und bietet die bestmögliche Garantie für gleiche Ausgangsbedingungen, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und den gemeinsamen angemessenen Standard beim Anlegerschutz. Außerdem gewährleistet sie für die Tätigkeit von AIFM die direkte Anwendbarkeit detaillierter einheitlicher Vorschriften, die aufgrund ihrer Art direkt anwendbar sind und daher keiner weiteren Umsetzung auf nationaler Ebene bedürfen. Durch Rückgriff auf eine Verordnung lässt sich außerdem eine verspätete Anwendung der Richtlinie 2011/61

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