Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 114/2013 der Kommission vom 6. November 2012 mit ergänzenden Vorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme von den spezifischen CO2-Emissionszielen für neue leichte Nutzfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 38 vom 09.02.2013 S. 1;
VO (EU) 1047/2013 - ABl. Nr. L 285 vom 29.10.2013 S. 1;
VO (EU) 482/2014 - ABl. Nr. L 138 vom::13.05.2014 S. 51 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 können Hersteller kleiner Stückzahlen (nachstehend "Antragsteller" genannt) alternative Emissionsreduktionsziele beantragen, die mit dem Reduktionspotenzial, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduktion ihrer spezifischen CO2-Emissionen, im Einklang stehen, wobei die Besonderheiten des Marktes für den betreffenden Typ leichter Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.

(2) Zur Feststellung des Reduktionspotenzials eines Antragstellers sollte sein wirtschaftliches und technologisches Potenzial geprüft werden. Zu diesem Zweck sollte der Antragsteller genaue Informationen zu seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie zu den in den leichten Nutzfahrzeugen eingesetzten CO2-reduzierenden Technologien vorlegen. Diese Informationen betreffen unter anderem Daten, die dem Antragsteller vorliegen, und sollten keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.

(3) Um den Antragstellern einen eindeutigen Referenzwert für die Festsetzung spezifischer Emissionsziele an die Hand zu geben, empfiehlt es sich, die neuesten verfügbaren Daten zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2010 heranzuziehen. Falls diese Daten nicht vorliegen, sollte das Ziel an den Daten zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des ersten Kalenderjahres nach 2010 gemessen werden, für das solche Daten vorliegen.

(4) Um die Antragstellung zu erleichtern, sollte eine Liste von Herstellern mit ihren durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in der Union im Jahr 2010 bereitgestellt werden. Diese Liste wurde nach förmlicher Anhörung der Mitgliedstaaten und der wichtigsten Akteure am 9. Juli 2012 in der Sachverständigengruppe zur Konzeption und Umsetzung politischer Maßnahmen in Bezug auf die CO2-Emissionen von Straßenfahrzeugen aufgestellt.

(5) Um dem begrenzten Produktangebot einiger Antragsteller und den sich daraus ergebenden begrenzten Möglichkeiten, den Aufwand zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen auf die Fahrzeugflotte aufzuteilen, Rechnung zu tragen, sollte den Antragstellern gestattet werden, zwischen einem für den gesamten Ausnahmezeitraum einheitlichen Jahresziel für die Reduktion der spezifischen Emissionen oder unterschiedlichen Jahreszielen zu wählen, um bis Ende des Ausnahmezeitraums eine Reduktion gegenüber dem Referenzwert von 2010 zu erreichen.

(6) In Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 2 vorgesehenen Ausnahme vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten sollten bestimmte Informationen im Ausnahmeantrag nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung dieser Informationen, vor allem von Informationen über die Produktplanung des betreffenden Antragstellers, über Kostenschätzungen und über die Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens, geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde. Die Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen werden von der Kommission im Internet veröffentlicht

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Informationen Antragsteller vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 erfüllt sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

(1) "Antragsteller": einen Hersteller im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011;

(2) "Fahrzeugmerkmale": die Besonderheiten des Fahrzeugs, einschließlich Masse, spezifische CO2-Emissionen, Anzahl Sitze, Motorleistung, Verhältnis Leistung/Masse und Höchstgeschwindigkeit;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion