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Regelwerk, EU 2013, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung der Eisenbahninteroperabilität sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern ist ein zentraler Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und ist insbesondere darauf ausgerichtet, mehr Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern herzustellen.

(2) Die Union verfügt über ausschließliche Zuständigkeiten bzw. gemeinsame Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten in den Bereichen, die unter das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend " Übereinkommen" genannt) fallen.

(3) Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen zum Zweck der Ausübung ihrer Zuständigkeiten ist aufgrund von Artikel 38 des Übereinkommens zulässig.

(4) Im Namen der Union hat die Kommission mit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (nachstehend "OTIF" genannt) eine Vereinbarung über den Beitritt der Union zum Übereinkommen (nachstehend "Vereinbarung" genannt) ausgehandelt.

(5) Die Vereinbarung sollte genehmigt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend "Vereinbarung" genannt) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bei Unterzeichnung der Vereinbarung gibt die Union die in Anhang I dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung über die Ausübung ihrer Zuständigkeiten ab, und die Union gibt die in Anhang II dieses Beschlusses niedergelegte Erklärung in Bezug auf Artikel 2 der Vereinbarung ab.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen und die in Artikel 2 genannten Erklärungen abzugeben.

Artikel 4

Die Kommission vertritt die Union in Sitzungen der OTIF.

Artikel 5

Anhang III dieses Beschlusses enthält die internen Regelungen für die Vorbereitung der OTIF-Sitzungen sowie für die Abgabe von Erklärungen und die Stimmabgabe in diesen Sitzungen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

1) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

2) ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.

3) ABl. Nr. L 307 vom 24.11.2003 S. 1.

.

Erklärung der Europäischen Union über die Ausübung der Zuständigkeiten Anhang I

Im Eisenbahnbereich ist die Europäische Union (nachstehend "Union" genannt) nach den Artikeln 90 und 91, in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 1 und den Artikeln 171 und 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsam mit den Mitgliedstaaten der Union (nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt) zuständig.

In Titel VI AEUV wird die gemeinsame Verkehrspolitik der Union festgelegt, in Titel XVI wird bestimmt, dass die Union einen Beitrag zu Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze im Verkehrsbereich leistet.

Insbesondere kann die Union gemäß Artikel 91 von Titel VI AEUV

Im Hinblick auf die transeuropäischen Netze ist in Artikel 171 von Titel XVI AEUV zu den Tätigkeiten der Union im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

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