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Richtlinie 2013/58/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und des Zeitpunktes ihrer Anwendung sowie des Zeitpunkts der Aufhebung bestimmter Richtlinien (Solvabilität I)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein modernes, risikobasiertes System für die Regulierung und Beaufsichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Union geschaffen. Dieses System ist unerlässlich, um einen sicheren und soliden Versicherungssektor zu gewährleisten, der in der Lage ist, nachhaltige Versicherungsprodukte anzubieten und die Realwirtschaft durch die Förderung langfristiger Investitionen und zusätzlicher Stabilität zu stützen.
(2) Mit der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und der Rates 3 wurden die Artikel 212 bis 262 der Richtlinie 2009/138/EG mit Wirkung vom 10. Juni 2013 geändert.
(3) Die Richtlinie 2012/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ändert die Richtlinie 2009/138/EG, in dem sie die Frist für die Umsetzung vom 31. Oktober 2012 auf den 30. Juni 2013 verschiebt, das Datum der Anwendung vom 1. November 2012 auf den 1. Januar 2014 und das Datum der Aufhebung der bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsrichtlinien 5, (zusammen als "Solvabilität I" bezeichnet), vom 1. November 2012 auf den 1. Januar 2014.
(4) Am 19. Januar 2011 hat die Kommission einen Vorschlag ("Omnibus-II-Vorschlag") zur Änderung, unter anderem, der Richtlinie 2009/138/EG angenommen, um der neuen Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor, insbesondere der Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) Rechnung zu tragen. Der Omnibus-II-Vorschlag enthält auch Bestimmungen zur Verschiebung des Zeitpunkts für die Umsetzung und des Zeitpunkts der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG sowie für den Zeitpunkt der Aufhebung von Solvabilität I und dient dazu, die Richtlinie 2009/138/EG an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen und zu diesem Zweck die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in die Ermächtigung der Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu ändern.
(5) Angesichts der Komplexität des Omnibus-II-Vorschlags besteht die Gefahr, dass dieser nicht vor dem in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Zeitpunkt für die Umsetzung sowie dem Zeitpunkt der Anwendung in Kraft getreten sein wird. Ein Festhalten an diesen Zeitpunkten würde bedeuten, dass die Richtlinie 2009/138/EG vor dem Inkrafttreten der im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehenen Übergangsregeln und einschlägigen Anpassungen, einschließlich einer weiteren Klärung der Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten umzusetzen wäre.
(6) Um zu vermeiden, dass den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/138/EG und später durch die im Omnibus-II-Vorschlag vorgesehene neue Aufsichtsarchitektur ein übermäßig hoher Aufwand an gesetzgeberischen Verpflichtungen aufgebürdet wird, sollten der Zeitpunkt für die Umsetzung und der Zeitpunkt für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG verschoben werden, damit die Aufsichtsbehörden und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Anwendung der neuen Architektur verfügen.
(7) Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass der verschobene Zeitpunkt für die Umsetzung und der verschobene Zeitpunkt für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG auch für die an ihr durch die Richtlinie 2011/89/EG vorgenommenen Änderungen gelten sollten.
(8) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Zeitpunkt für die Aufhebung von Solvabilität I entsprechend verschoben werden.
(9) In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums, der bis zu den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten relevanten Zeitpunkten verbleibt, sollte die vorliegende Richtlinie unverzüglich in Kraft treten.
(10) Somit ist es gerechtfertigt, in Bezug auf die Zuleitung dieses Richtlinienvorschlags an die nationalen Parlamente in diesem Fall die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwenden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.03.2019)
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