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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) Nr. 51/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 im Hinblick auf die Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei den amtlichen Futtermittelkontrollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2013 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 2 ist die Verfütterung tierischen Proteins an Nutztiere verboten. Dieses Verbot wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV der genannten Verordnung.

(2) Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 3 verbietet die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde, und die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

(3) In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln 4 sind die Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln beschrieben. Die derzeit einzige validierte Methode zum Nachweis tierischer Proteine in Futtermitteln basiert auf der Mikroskopie; mit ihr lässt sich bestimmen, ob Bestandteile von Landtieren oder von Fischen stammen, nicht aber mit ausreichender Genauigkeit, in welcher Menge tierische Bestandteile in Futtermitteln vorhanden sind. Für diesen Zweck sollte sie daher nicht eingesetzt werden.

(4) Das EU-Referenzlabor für tierische Proteine in Futtermitteln hat eine neue Methode für den Nachweis tierischer Bestandteile entwickelt, die auf der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) basiert. Anhand einer mit den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten organisierten Durchführungsstudie wurde gezeigt, dass die neue Methode verlässlich genug ist, um als amtliche Kontrollmethode in der Union angewendet werden zu können. Mit der neuen Methode lassen sich tierische Bestandteile in Futtermitteln nachweisen und die Tierart bestimmen, von der diese stammen. Für die Überwachung der vorschriftsmäßigen Durchführung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 und (EG) Nr. 1069/2009 verfügten Fütterungsverbote wäre es von großem Nutzen, wenn diese neue Methode angewandt werden könnte, um die Mikroskopie-Methode zu ergänzen oder gegebenenfalls zu ersetzen.

(5) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VI der der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2013

______
1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

3) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

4) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1.

.

Anhang

"Anhang VI
Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln

1. Zweck und Anwendungsbereich

Die Bestimmung von Bestandteilen tierischen Ursprungs in Futtermitteln wird nach den Bestimmungen dieses Anhangs mit Hilfe der Lichtmikroskopie oder der Polymerase-Kettenreaktion (PCR) erbracht.

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