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Richtlinie 2013/49/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/87 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,
nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2006/87, der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Rhein SchUO) und der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zu den technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft 2 sind die wichtigsten Anforderungen für den Austausch der wesentlichen Schiffsdaten zwischen den für die Erteilung des Schiffszeugnisses zuständigen Behörden und den RIS-Behörden festgelegt.
(2) Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2006/87 wurde mehr als 14.000 Fahrzeugen eine Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI) zugeteilt. Angesichts der großen Zahl der ENI ist ein effizienter Datenaustausch ohne ein geeignetes Werkzeug schwierig. Dies könnte erhöhte Sicherheitsrisiken beim Einsatz des Schiffs (Verkehrsmanagement), aber auch administrative Probleme (z.B. doppelte Zählung in der Statistik) zur Folge haben. Die ENI werden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft 3 in Inland-AIS-Transpondern gespeichert, damit Schiffe automatisch identifiziert werden können, sofern ein Binnenschiff über eine ENI verfügt.
(3) Die zuständigen Behörden brauchen diese Daten insbesondere, um zu vermeiden, dass für ein und dasselbe Schiff zwei Einheitliche Europäische Schiffsnummern erteilt werden, die RIS-Behörden benötigen die Daten für verschiedene RIS-Anwendungen, beispielsweise für das Führen von Schleusentagebüchern und die Erstellung von Schleusenstatistiken. In Anbetracht der weiter rasant zunehmenden Anzahl der Inland-AIS-Transponder ist ein effizienter Datenaustausch eine wesentliche Voraussetzung für ein ordnungsgemäß funktionierendes Verkehrsmanagement. Daher ist ein zentrales elektronisches Register (Schiffsdatenbank), an das alle Behörden angeschlossen sind, erforderlich, um einen effizienten Datenaustausch zu ermöglichen und der Anhang dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.
(4) Gleichzeitig ist die Zahl der zuständigen Behörden, die Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe erteilen können, erheblich gewachsen. Derzeit nutzen 49 Behörden aus 9 Mitgliedstaaten die Datenbank für die Identifizierung eines Schiffs und die Zuteilung einer ENI. Diese zuständigen Behörden müssen für die Vorbereitung technischer Untersuchungen und für die Erteilung, Erneuerung und den Entzug der Zeugnisse auf verlässliche Angaben zum Schiff und seinem Zeugnis zurückgreifen können. Nach Erteilung, Erneuerung oder Entzug eines Zeugnisses sind alle übrigen zuständigen Behörden zu unterrichten. Fehlende oder nicht korrekte Angaben könnten zu einer unvollständigen Beurteilung seitens der zuständigen Behörde führen, die ansonsten ein Sicherheitsrisiko oder eine nicht korrekte Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2006/87 feststellen könnte.
(5) Die erhöhte Zahl zuständiger EU-Behörden und die Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten Informationen über ausgegebene Einheitliche Europäische Schiffsnummern an andere Mitgliedstaaten übermitteln, beeinträchtigen den effektiven Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden, und dies wiederum hat Auswirkungen auf die Erteilung von Zeugnissen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2006/87/EG, da es unter diesen Umständen möglich ist, dass auf der Grundlage ein- und derselben ENI zwei Zeugnisse erteilt werden. Im Gegensatz dazu gibt es in der Rheinschifffahrt nur einige wenige Behörden, die Zeugnisse erteilen, und alle Rhein- Behörden kommunizieren aktiv miteinander, so dass es zwischen ihnen einen effektiven Informationsfluss gibt. Ein effizienter Datenaustausch auf der Grundlage der Schiffsdatenbank ist daher eine nötige Voraussetzung, um zu gewährleisten, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsattest ein einheitliches Sicherheitsniveau bieten.
(6) Es muss sichergestellt werden, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Identifizierung von Schiffen den Anforderungen entspricht, die in der Richtlinie 95/46
(Stand: 11.03.2019)
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