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Bund

Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

(ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat am 23. Februar 2006 das Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006) angenommen, um ein einziges, in sich schlüssiges Instrument zu schaffen, das so weit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst.

(2) Mit der Entscheidung 2007/431/EG des Rates 3 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, MLC 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren. Die Mitgliedstaaten sollten dies daher so bald wie möglich tun.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Durchführung der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle 4 nach Kräften bemühen, in Bezug auf Sachverhalte, die von Bestimmungen von Übereinkommen erfasst werden, die sie noch nicht ratifiziert haben und in denen vorgesehen ist, dass jedes Schiff, das sich im Hafen eines anderen Vertragsstaates/einer anderen Vertragspartei befindet, der Kontrolle durch einen ordnungsgemäß ermächtigten Beauftragten unterliegt, die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Praktiken einzuhalten, und sie sollten daher von Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und/oder die ILO absehen. Mitgliedstaaten, die ein von der Richtlinie 2009/16/EG erfasstes internationales Übereinkommen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht ratifiziert haben, sollten sich nach Kräften bemühen, an Bord ihrer Schiffe für gleichartige Bedingungen im Einklang mit den Anforderungen dieses Übereinkommens zu sorgen.

(4) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sowohl bei der Durchführung der Flaggenstaat- wie auch der Hafenstaatkontrolle einen harmonisierten Ansatz zur wirksamen Durchsetzung internationaler Normen verfolgen, und um Reibungen zwischen internationalem Recht und Unionsrecht zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten anstreben, die Übereinkommen zu dem Zeitpunkt zu ratifizieren, zu dem sie in Kraft treten, oder zumindest diejenigen Teile davon, die in die Zuständigkeit der Union fallen.

(5) MLC 2006 legt Arbeitsnormen im Seeverkehr fest, die für alle Seeleute gelten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Flagge der Schiffe, auf denen sie arbeiten.

(6) Für die Zwecke der Richtlinie 2009/16/EG ist es vorzugswürdig, die Begriffe "Seeleute" und "Besatzung" nicht zu definieren, sondern von Fall zu Fall so auszulegen, wie sie in den einschlägigen internationalen Übereinkommen jeweils definiert oder ausgelegt werden. Insbesondere für Sachverhalte, die sich auf die Durchsetzung von MLC 2006 beziehen, sollte der Begriff "Besatzung" so verstanden werden, dass er sich auf den Begriff "Seeleute" gemäß der Definition von MLC 2006 bezieht.

(7) Für sämtliche von dieser Richtlinie erfassten Sachverhalte, die sich - auch in Bezug auf Schiffe, für die der Internationale Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs nicht gilt - auf die Durchsetzung von MLC 2006 beziehen, sollten Bezugnahmen in der Richtlinie 2009/16/EG auf "Unternehmen" als Bezugnahmen auf "Reeder", wie in der einschlägigen Bestimmung von MLC 2006 definiert, verstanden werden, da die letztgenannte Definition für die speziellen Anforderungen von MLC 2006 besser geeignet ist.

(8) Ein wesentlicher Teil der Normen von MLC 2006 wurde durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter- Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 5 und die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 6 in das Unionsrecht aufgenommen. Diejenigen Normen von MLC 2006, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/13/EG oder der Richtlinie 1999/63/EG fallen, sind von den Mitgliedstaaten diesen Richtlinien entsprechend umzusetzen.

(9) Grundsätzlich sollten die Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Richtlinie angenommen werden, den Mitgliedstaaten unter keinen Umständen einen Grund dafür liefern, das in den geltenden Sozialvorschriften der Union festgelegte allgemeine Schutzniveau für Seeleute auf Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu senken.

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