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Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 360 vom 29.12.2012 S. 78)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 2der Kommission wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 20. Dezember 2010 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Financial Reporting Standard ("IFRS") 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards - Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung der festen Zeitpunkte für Erstanwender (nachstehend "die Änderungen an IFRS 1") und an International Accounting Standard ("IAS") 12 Ertragsteuern - Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte (nachstehend "die Änderungen an IAS 12"). Ziel der Änderungen an IFRS 1 ist die Einführung einer neuen Ausnahmeregelung für den Anwendungsbereich von IFRS 1: Unternehmen, die ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt waren, dürfen in ihrer IFRS-Eröffnungsbilanz den beizulegenden Zeitwert ihrer Vermögenswerte und Schulden anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwenden. Darüber hinaus werden mit diesen Änderungen auch die Bezugnahmen auf feste Zeitpunkte in IFRS 1 durch Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Übergangs ersetzt. In IAS 12 wird die Art der Bilanzierung von Ertragsteuern vorgeschrieben. Ziel der Änderungen an IAS 12 ist die Einführung einer Ausnahme vom Bewertungsgrundsatz in IAS 12 in Form einer widerlegbaren Vermutung, dass der Buchwert einer nach dem Zeitwert bewerteten als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Verkauf realisiert würde und ein Unternehmen verpflichtet wäre, den Steuersatz für den Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts anzuwenden.
(3) Am 12. Mai 2011 veröffentlichte der IASB IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (nachstehend "IFRS 13"). IFRS 13 gibt einen einheitlichen IFRS-Rahmen für die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts vor und enthält umfassende Leitlinien zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts sowohl von finanziellen als auch von nichtfinanziellen Vermögenswerten und Schulden. IFRS 13 kommt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts oder Angaben hierzu verlangt bzw. gestattet.
(4) Am 19. Oktober 2011 veröffentlichte der IASB Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee ("IFRIC") Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks ("IFRIC 20"). Mit IFRIC 20 soll klargestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Abraumbeseitigungskosten in der Produktionsphase einen Vermögenswert darstellen und wie die Erst- sowie Folgebewertung der Abraumtätigkeit zu erfolgen hat. Dadurch sollen die Unterschiede abgebaut werden, mit denen Unternehmen die Bilanzierung der Abraumbeseitigungskosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks handhaben.
(5) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Änderungen an IAS 12, die Änderungen an IFRS 1, IFRS 13 und IFRIC 20 sowie die daraus für andere Standards und Interpretationen resultierenden Änderungen übernommen. Diese Standards, Änderungen an bestehenden Standards oder Interpretationen enthalten einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf den IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden. Auch aus dem Anhang dieser Verordnung resultierende Änderungen an IFRS 9 können nicht angewandt werden.
(6) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 12 und die Änderungen an IFRS 1
(Stand: 09.08.2019)
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