umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (2)

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Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe Anhang I 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 21 24


EG-Nummer Name/Gruppe Einschränkung Bemerkung
Kategorie 1 - Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind
200-018-0 Milchsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 270
204-823-8 Natriumacetat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 262
208-534-8 Natriumbenzoat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 211
201-766-0 (+) -Weinsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 334
200-580-7 Essigsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 260
201-176-3 Propionsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/455/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erforderlich ist. E 280
Kategorie 2 - In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
200-066-2 Ascorbinsäure
232-278-6 Leinsamenöl
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Stand: VO (EU) 2024/1290

Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. -
Kategorie 3 - Schwache Säuren
Kategorie 4 - Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs
Natürliches Öl Lavendelöl CAS-Nr. CAS 8000-28-0
Natürliches Öl Pfefferminzöl CAS- Nr. CAS 8006-90-4
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1819

Essig 1 ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt) CAS-Nr. 8028-52-2
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1820

Saccharomyces cerevisiae
(Hefe) 2
AusgenommenSaccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 68876-77-7
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1821

Eipulver 3 ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1822

Honig 4 ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 8028-66-8
200-333-3

Stand: VO (EU) 2019/1823

D-Fructose 5 ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 57-48-7
nicht verfügbar

Stand: VO (EU) 2019/1824

Käse 6 ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt
nicht verfügbar

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