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Delegierte Verordnung (EU) 2019/1819 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Essig in Anhang I
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 1)
Anm. d. Red.: s. | Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ...
Liste - zur Erteilung einer Unionszulassung |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Auf den Wirkstoff Essig, sofern er ein Lebens- oder Futtermittel zur Verwendung als Repellent oder Lockmittel der Produktart 19 darstellte, wurde die Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission 2 angewandt.
(2) Für Essig für die Produktart 19, auf den die Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, ist eine Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 3 übermittelt worden. Die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") hat gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung die Notifizierung als vorschriftenkonform eingestuft und die Kommission über die Vorschriftenkonformität unterrichtet. Essig wurde folglich für die Produktart 19 in die Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart aufgenommen, die Teil des Programms zur Prüfung der in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe ist 4.
(3) Am 31. Januar 2017 ersuchte die Kommission die Agentur um eine Stellungnahme dazu, ob Essig Anlass zur Besorgnis gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gibt.
(4) In der Stellungnahme der Agentur 5 wurde der Schluss gezogen, dass Essig keinen Anlass zur Besorgnis gibt und daher für die Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Betracht kommt.
(5) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, Essig in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen. Da Essig natürlichen Ursprungs ist, sollte er in Kategorie 4 - "Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs - aufgenommen werden. Essig sollte nur insoweit in den genannten Anhang aufgenommen werden, als er unter die Definition von "Lebensmittel" fällt, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u der genannten Verordnung Bezug genommen wird, und weniger als 10 % Essigsäure enthält. Dies steht im Einklang mit der Tatsache, dass auf Essig nur dann die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebensmittel und Futtermittel angewandt wurde, wenn es sich um ein Lebensmittel handelte.
(6) Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Übergangsmaßnahmen für den Fall, dass ein alter Wirkstoff, der im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung der alten Wirkstoffe enthalten ist, gemäß der genannten Verordnung genehmigt wird. Im Hinblick auf Essig für die Produktart 19 sollte das Datum der Genehmigung für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den 1. Juni 2021 festgesetzt werden, um ausreichend Zeit für Anträge auf Zulassung zu gewähren, die gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung zu stellen sind
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt als Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 der 1. Juni 2021.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. August 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8
(Stand: 07.11.2019)
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