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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 120 vom 05.05.2012 S. 1;
VO (EU) 575/2014 - ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/126/EG sieht ein gemeinsames Muster für die von den Mitgliedstaaten auszustellenden Führerscheine vor, die optional auch ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten können.

(2) Die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Schutz vor Betrug weiter zu verbessern. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dabei den Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG 2 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt sind.

(3) Im Interesse der Interoperabilität und einer angemessenen Fälschungssicherheit sollte die technische Umsetzung des Mikrochips bestimmten Anforderungen und Normen entsprechen, wenn sich Mitgliedstaaten für die Integration eines solchen Mikrochips in den Führerschein entscheiden.

(4) Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten einem angemessenen EU-Typgenehmigungsverfahren unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Führerscheine, die keinen Mikrochip enthalten, sollten dieses EU-Typgenehmigungsverfahren nicht durchlaufen müssen.

(5) Die technischen Anforderungen an Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, sollten auf international vereinbarten technischen Normen beruhen, insbesondere auf der Normenreihe 18013 der ISO/IEC (Internationale Organisation für Normung/Internationale Elektrotechnische Kommission), die einen Rahmen für die Gestaltung und das Format ISO-konformer Führerscheine und die darauf enthaltenen Daten vorgibt.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Führerscheine, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt wurden und einen Mikrochip enthalten.

Artikel 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Der Mikrochip und die darauf gespeicherten Angaben, einschließlich fakultativer oder zusätzlicher Informationen, müssen die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) Auf dem Mikrochip werden die in Anhang I Absatz I.2.1 aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben gespeichert.

(3) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Kommission, bevor sie auf dem Mikrochip des Führerscheins zusätzliche Angaben gemäß Anhang I Absatz I.2.2 speichern.

Artikel 3 Anwendbare Normen

Anhang II dieser Verordnung enthält eine Aufstellung anwendbarer Normen für Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten.

Artikel 4 Verfahren für die EU-Typgenehmigung

Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, werden gemäß den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einem EU- Typgenehmigungsverfahren unterzogen.

Artikel 5 EU-Typgenehmigungsbogen

(1) Sind gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung alle einschlägigen Voraussetzungen für die EU-Typgenehmigung eines Führerscheins, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.

(2) Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die EU-Typgenehmigungsbögen und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Muster entsprechen.

(4) Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen EU-Typgenehmigungsbögen unterrichtet. Eine Rücknahme ist ausführlich zu begründen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens.

(5) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Typgenehmigungsbögen werden gegenseitig anerkannt.

Artikel 6 Zentrale Ansprechstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder sonstige Stelle, die als zentrale Ansprechstelle für Informationen in Bezug auf Führerscheine, die einen Mikrochip enthalten, fungiert. Die zentrale Ansprechstelle trifft angemessene Datenschutzmaßnahmen.

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