Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 369/2012 der Kommission vom 27. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 116 vom 28.04.2012 S. 19)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wirkstoffe Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand wurden mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 4 aufgenommen. Seit der Ersetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten diese Stoffe als gemäß der genannten Verordnung genehmigt und sind in Teil a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe 5 aufgeführt.

(2) Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") der Kommission die Schlussfolgerungen zum Peer-Review vor, und zwar für Blutmehl 6 am 26. September 2011, für Calciumcarbid 7 am 17. Oktober 2011, für Calciumcarbonat 8 und für Kalkstein 9 am 6. Juli 2011, für Extraktionsrückstand Pfefferstaub 10 am 4. Juli 2011 und für Quarzsand 11 am 6. Juli 2011. Die Entwürfe der Bewertungsberichte und die Schlussfolgerungen der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 9. März 2012 in Form der Beurteilungsberichte der Kommission für Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Quarzsand abgeschlossen.

(3) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 forderte die Kommission die Antragsteller auf, zu den Schlussfolgerungen der Behörde Stellung zu nehmen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung forderte die Kommission die Antragsteller außerdem auf, zum Entwurf der Beurteilungsberichte für Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Quarzsand Stellung zu nehmen. Die daraufhin von den Antragstellern vorgelegten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft.

(4) Es wird bestätigt, dass die Wirkstoffe Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(5) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen die Bedingungen für die Genehmigung von Blutmehl, Calciumcarbid, Calciumcarbonat, Kalkstein, Pfeffer und Quarzsand geändert werden. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen für Blutmehl, Calciumcarbonat und Pfeffer angefordert werden. Gleichzeitig sollten bestimmte technische Anpassungen vorgenommen werden; insbesondere sollte die Bezeichnung des Wirkstoffs "Pfeffer" durch "Extraktionsrückstand Pfefferstaub" ersetzt werden.

(6) Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Bis zum Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung sollte eine sinnvolle Frist eingeräumt werden, damit Mitgliedstaaten, Antragsteller und Inhaber von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel die Anforderungen infolge der Änderung der Genehmigungsbedingungen erfüllen können.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende verordnung erlassen:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion