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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission vom 29. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2012 S. 1;
VO (EU) 2015/1998 - ABl. Nr. L 299 vom::14.11.2015 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 14.11.2015 gemäß dem Art.2 der VO (EU) 2015/1998

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit 2 haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen.

(2) Dabei geht es um die Präzisierung oder Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit.

(3) Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Zugangskontrollen, Überwachungen und Streifengänge, Kontrollen von Personen und aufgegebenem Gepäck, Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen, die Schulung von Personen sowie Sicherheitsausrüstungen.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Februar 2012

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.

.

Anhang


Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.3.4 erhält folgende Fassung:

"1.1.3.4. Jedes Mal, wenn nicht kontrollierte Personen oder Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen, Zugang zu sensiblen Bereichen hatten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden.

Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt Absatz 1 als erfüllt.

Absatz 1 gilt nicht, wenn Personen, die unter Nummer 1.3.2 oder Nummer 4.1.1.7 fallen, Zugang zu diesen Teilen hatten.

Bei Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen, gilt Absatz 1 nur für die sensiblen Bereiche, die für kontrolliertes aufgegebenes Gepäck und/oder kontrollierte abfliegende Fluggäste, die nicht mit demselben Luftfahrzeug wie diese Fluggäste und Besatzungsmitglieder abfliegen, benutzt werden."

2. Der Nummer 1.2.2.2 wird folgender Absatz angefügt:

"Alternativ kann der Zugang auch nach einer positiven Identifizierung anhand der biometrischen Daten gewährt werden."

3. Der Nummer 1.2.2.4 wird folgender Absatz angefügt:

"Bei biometrischer Identifizierung ist bei der Überprüfung zu gewährleisten, dass die den Zugang zu Sicherheitsbereichen begehrende Person über eine der in Nummer 1.2.2.2 genannten Genehmigungen verfügt und diese Genehmigung gültig ist und nicht gesperrt wurde."

4. Folgende Nummer 1.2.6.9 wird eingefügt:

"1.2.6.9. Ausschließlich auf der Luftseite verwendete Fahrzeuge, die nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, können von den Bestimmungen der Nummern 1.2.6.2 bis 1.2.6.8 ausgenommen werden, sofern sie äußerlich eindeutig als Betriebsfahrzeuge des betreffenden Flughafens gekennzeichnet sind."

5. In Nummer 1.2.7.1 Buchstabe c wird folgender Text angefügt:

"und

d) Strecken zwischen dem Abfertigungsgebäude oder dem Zugangspunkt und dem Luftfahrzeug, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden."

6. Nummer 1.5.2 erhält folgende Fassung:

"1.5.2. Die Häufigkeit sowie die Methode der Überwachung und Bestreifung werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Dabei wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:

  1. Größe des Flughafens unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang des Verkehrsaufkommens,
  2. Aufbau des Flughafens, insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen den Flughafenbereichen,
  3. Möglichkeiten und Beschränkungen von Methoden zur Überwachung und Bestreifung.

Die Teile der Risikobewertung, die sich auf die Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen und Bestreifung und die dabei einzusetzenden Mittel beziehen, werden auf Wunsch zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften schriftlich zur Verfügung gestellt."

7. Nummer 4.1.3.4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, bei einer Verkaufsstelle erworben wurde, die genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel befindet und dieser einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 24 Stunden enthält, oder".

b) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

"e) auf einem anderen Flughafen der Europäischen Union erworben wurde, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 24 Stunden enthält; oder

f) an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der EU erworben wurde, sofern die Flüssigkeit/das Aerosol/das Gel in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an Bord dieses Luftfahrzeuges innerhalb der vorangehenden 24 Stunden enthält, oder".

8. Nummer 5.3.3.2 erhält folgende Fassung:

"5.3.3.2. Aufgegebenes Gepäck, das aus anderen als den in Nummer 5.3.2 genannten Gründen zu unbegleitetem Gepäck wird, ist aus dem Luftfahrzeug auszuladen und vor dem erneuten Verladen erneut zu kontrollieren."

9. Nummer 6.0.2 erhält folgende Fassung:

" 6.0.2. Als verbotene Gegenstände in Fracht- und Postsendungen gelten

10. Nummer 6.0.3 wird gestrichen.

11. Nummer 6.3.2.6 erhält folgende Fassung:

"6.3.2.6. Die Begleitdokumente sind zur Inspektion durch die zuständige Behörde vor dem Verladen der Sendung in das Luftfahrzeug und danach für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch für 24 Stunden jederzeit zur Verfügung zu halten und müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten;
  2. eindeutige Kennung der Sendung, z.B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB);
  3. Inhalt der Sendung, außer bei den Sendungen gemäß Nummer 6.2.3 Buchstaben d und e des Beschlusses K(2010) 774 endg. der Kommission vom 13. April 2010 *;
  4. Sicherheitsstatus der Sendung, unter Angabe von:
  5. Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:
  6. Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung;
  7. von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung jedes reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen reglementierten Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat.

______
*) Nicht veröffentlicht."

12. Nummer 6.3.2.7 erhält folgende Fassung:

"6.3.2.7. Bei konsolidierten Sendungen gelten die Anforderungen gemäß Nummern 6.3.2.5 und 6.3.2.6 als erfüllt, wenn

  1. der reglementierte Beauftragte, der die konsolidierte Sendung zusammengestellt hat, die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a bis g geforderten Angaben für jede Einzelsendung für die Dauer des Fluges/der Flüge, mindestens jedoch 24 Stunden lang aufbewahrt, und
  2. in den Begleitunterlagen der konsolidierten Sendung die alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten, der die Sendung zusammengestellt hat, sowie die eindeutige Kennung der Sendung und ihr Sicherheitsstatus angegeben sind.

Konsolidierte Sendungen, die in jedem Fall kontrolliert werden oder gemäß Nummer 6.2.3 Buchstaben d und e des Beschlusses K(2010) 774 von Kontrollen ausgenommen sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von Buchstabe a, sofern der reglementierte Beauftragte der Sendung eine eindeutige Kennung gibt und den Sicherheitsstatus sowie einen Grund für dessen Erteilung angibt."

13. Nummer 6.6.1.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) werden die Sendungen vom reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender so verpackt oder versiegelt, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind; ist dies nicht möglich, sind alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung zu ergreifen;".

14. In Nummer 6.8.2.3 wird folgender Text angefügt:

"Bis Juli 2014 können die in Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d genannten Erklärungen über den Sicherheitsstatus von Fracht- und Postsendungen in die EU vom ACC3 oder einem aus einem in Anlage 6-Fii aufgeführten Drittland ankommenden Luftfahrtunternehmen ausgestellt werden; ab Juli 2014 können auch die in Nummer 6.8.3 genannten reglementierten Beauftragten solche Erklärungen über den Sicherheitsstatus ausstellen."

15. Anlage 6-A  siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- [Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind;".

16. In Anlage 6-D unter der Überschrift "Verbotene Gegenstände" wird der zweite Satz gestrichen.

17. Anlage 6-E erhält folgende Fassung:

" Anlage 6-E
Transporteurserklärung

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen

bestätige ich, dass bei Abholung, Beförderung, Lagerung und Zustellung der Luftfracht/Luftpost, die im Namen von[Name des reglementierten Beauftragten/Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführenden Luftfahrtunternehmens/bekannten Versenders/geschäftlichen Versenders] Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, folgende Sicherheitsverfahren eingehalten werden:

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name:

Stellung im Unternehmen:

Name und Anschrift des Unternehmens:

Datum:

Unterschrift:".

18. Die folgende Nummer 8.0.4 wird eingefügt:

"8.0.4. Die Liste der in den Lieferungen von Bordvorräten verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 4-C."

19. Nummer 8.1.4.2. erhält folgende Fassung:

"8.1.4.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss die betreffende Stelle jedem Unternehmen, das sie beliefert, die "Verpflichtungserklärung - Bekannter Lieferant von Bordvorräten" gemäß Anlage 8-B vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet.

Die unterzeichnete Erklärung wird von dem Unternehmen, das von dem bekannten Lieferanten beliefert wird, als Validierungsnachweis aufbewahrt."

20. Nummer 8.1.5 erhält folgende Fassung:

" 8.1.5. Sicherheitskontrollen, die von Luftfahrtunternehmen, reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten durchzuführen sind

8.1.5.1. Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten von Bordvorräten

  1. benennen eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist,
  2. gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten,
  3. verhindern unbefugten Zugang zu ihrem Betriebsgelände sowie zu Bordvorräten,
  4. gewährleisten hinreichend, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände verborgen sind, und
  5. bringen manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Bordvorräte befördert werden, oder schützen diese physisch.

Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.

8.1.5.2. Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Lieferungen ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle in Nummer 8.1.5.1 genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.

8.1.5.3. Daneben unterliegen die von Luftfahrtunternehmen und reglementierten Lieferanten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den zusätzlichen Bestimmungen eines gesonderten Beschlusses der Kommission."

21. Anlage 8-A siebter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- [Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind;".

22. Anlage 8-B erhält folgende Fassung:

" Anlage 8-B
Verpflichtungserklärung

Bekannter Lieferant von Bordvorräten

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Bevollmächtigter:

Name:

Datum:

Unterschrift:".

23. Die folgende Nummer 9.0.4 wird eingefügt:

"9.0.4. Die Liste der in den Flughafenlieferungen verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 4-C."

24. Nummer 9.1.1.1 erhält folgende Fassung:

"9.1.1.1. Flughafenlieferungen sind vor ihrer Verbringung in Sicherheitsbereiche zu kontrollieren, es sei denn,

  1. die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem Flughafenbetreiber, der damit seinen eigenen Flughafen beliefert, durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  2. die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem bekannten Lieferanten durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt."

25. Nummer 9.1.3.2 erhält folgende Fassung:

"9.1.3.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss die betreffende Stelle dem Flughafenbetreiber die "Verpflichtungserklärung - Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen" gemäß Anlage 9-a vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten unterzeichnet.

Die unterzeichnete Erklärung wird vom Flughafenbetreiber als Validierungsnachweis aufbewahrt."

26. Nummer 9.1.4 erhält folgende Fassung:

" 9.1.4. Sicherheitskontrollen, die von bekannten Lieferanten oder Flughafenbetreibern durchzuführen sind

Der bekannte Lieferant von Flughafenlieferungen oder der Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich verbringende Flughafenbetreiber

  1. benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist,
  2. gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Lieferungen erhalten,
  3. verhindert unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen,
  4. gewährleistet hinreichend, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände verborgen sind, und
  5. bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder schützt diese physisch.

Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.

Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Flughafenlieferungen ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle unter dieser Nummer genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden."

27. Anlage 9-A erhält folgende Fassung:

" Anlage 9-A
Verpflichtungserklärung

Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

Bevollmächtigter:

Name:

Datum:

Unterschrift:".

28. Die folgende Nummer 11.2.7 wird eingefügt:

" 11.2.7. Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins

Die allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,
  3. Kenntnis der Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Kenntnis der Meldeverfahren und
  5. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.

Jede Person, die an einer allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss vor Dienstantritt ihre Kenntnis aller unter dieser Nummer aufgeführten Themen nachweisen."

29. Nummer 11.4.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) betreffen Qualifikationen, die bei der ersten Grundausbildung, der spezifischen Ausbildung und der Schulung des Sicherheitsbewusstseins erworben wurden, und erfolgen mindestens einmal alle fünf Jahre, oder - wenn die Qualifikationen über 6 Monate nicht angewandt wurden - vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, und".

30. Nummer 12.7.2.2 erhält folgende Fassung:

"12.7.2.2. Alle Ausrüstungen zur Kontrolle von LAG müssen dem Standard 1 entsprechen.

Die Gültigkeit von Standard 1 erlischt am 29. April 2016."

ENDE

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