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Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1) -Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 518)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 34 vom 07.02.2012 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mitden Entscheidungen 2007/305/EG 2, 2007/306/EG 3 und 2007/307/EG 4 der Kommission werden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials ("das genetisch veränderte Material") festgelegt: Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS- BNØØ1-4) -Hybrid-Raps, Ms1xRf2(ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS- BNØØ7-1) -Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse. Diese Entscheidungen wurden angenommen, nachdem der Unternehmer, der das genetisch veränderte Material gemeldet hat, der Kommission mitgeteilt hatte, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung dieses Materials gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu stellen.
(2) Alle drei Entscheidungen sehen einen Übergangszeitraum von fünf Jahren vor, innerhalb dessen Lebensmittel und Futtermittel, die das genetisch veränderte Material enthalten, gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Nach den Entscheidungen dürfen Lebensmittel und Futtermittel höchstens 0,9 % des genetisch veränderten Materials enthalten, und das Vorhandensein dieses genetisch veränderten Materials darf nur zufällig oder technisch nicht vermeidbar sein. Mit dem Übergangszeitraum soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren des genetisch veränderten Materials in der Lebensmittel- und Futtermittelkette noch einige Zeit nach der Entscheidung des meldenden Unternehmers, den Verkauf des Saatguts des GVO einzustellen, vorhanden sein können, auch wenn der meldende Unternehmer alles unternommen hat, um dies zu verhindern.
(3) In den Entscheidungen 2007/305/EG und 2007/306/EG werden auch eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die der meldende Unternehmer zu ergreifen hat, um die wirksame Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt sicherzustellen. In der Entscheidung 2007/307/EG wurden solche Maßnahmen nicht für notwendig gehalten, da der meldende Unternehmer den Verkauf von Saatgut des ACS-BNØØ7-1-Rapses nach der Anbausaison 2003 eingestellt hat und die Bestände an aus ACS-BNØØ7-1-Raps gewonnenen Erzeugnissen vor dem 18. April 2007 aufgebraucht worden waren. Da jedoch noch eine gewisse Zeit lang geringfügige Spuren von ACS-BNØØ7-1-Raps in Lebensmitteln oder Futtermitteln verbleiben können, musste die Entscheidung 2007/307/EG erlassen werden.
(4) Da keine Erfahrungen oder konkreten Daten darüber vorliegen, wie viel Zeit erforderlich ist, um eine vollständige Rücknahme des genetisch veränderten Materials sicherzustellen, wurde das tolerierte Vorhandensein dieses Materials und die Zeit, die erforderlich ist, um eine vollständige Rücknahme aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette sicherzustellen, in den Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG auf Grundlage von Daten festgelegt, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, sowie auf Grundlage von Testergebnissen der Stakeholder.
(5) Gemäß den Entscheidungen 2007/305/EG und 2007/306
(Stand: 11.03.2019)
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