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Regelwerk, EU 2007, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2007/306/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1806)
(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2007 S. 20;
Beschl. 2012/69/EU - ABl. Nr. L 34 vom 07.02.2012 S. 12;
Beschl. (EU) 2016/2268 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 34 A;
Beschl. (EU) 2019/1117 - ABl. L 176 vom 01.07.2019 S. 59 A;
Beschl. (EU) 2019/1562 - ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 13 A;
Beschl. (EU) 2022/736 - ABl. L 136 vom 13.05.2022 S. 108)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Inverkehrbringen von Saatgut für Ms1xRf2 (ACSBNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) -Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 2 mit der Entscheidung 97/393/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF2) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 3 für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2) Die Genehmigung stützte sich auf die Informationen der gemäß der Richtlinie 90/220/EWG vorgelegten Unterlagen und auf alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen.

(3) Verarbeitetes Öl aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und aus der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACSBNØØ2-5-Raps wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 4 in Verkehr gebracht.

(4) ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend "meldender Unternehmer") als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend "die Verordnung") gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus der männlichsterilen Raps-Linie MS1Bn (B91-4) und allen herkömmlichen Kreuzungen, der "fertility restauration"-Raps-Linie RF2Bn (B94-2) und allen herkömmlichen Kreuzungen sowie der Hybridkombination MS1xRF2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5) sowie Futtermittel, die Raps aus der männlichsterilen Linie MS1 (B91-4), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), der "fertility restauration"-Raps-Linie RF2 (B94- 2), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), und der Hybridkombination MS1xRF2 (ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ2-5) (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1Bn x RF2Bn) enthalten oder daraus bestehen, und zwar für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen.

(5) Der meldende Unternehmer für ACS-BNØØ4-7xACSBNØØ2-5-Hybrid-Raps erklärte in einem Schreiben an die Kommission vom 15. November 2005, dass die Varietäten, die dieses Ereignis enthalten, weltweit nicht mehr zum Verkauf angeboten würden und dass alle Saatgutbestände nach der Verkaufssaison 2003 zurückgerufen und vernichtet worden seien.

(6) Der meldende Unternehmer teilte der Kommission weiterhin mit, dass er nicht beabsichtige, einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung für ACS-BNØØ4-7-, ACSBNØØ2-5- und die Hybrid-Kombination ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ2-5-Raps gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 23 der Verordnung zu stellen. Daher dürfen ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ2-5-Hybrid-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse nach dem 18. April 2007 in der Gemeinschaft weder angebaut noch in Verkehr gebracht werden.

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(Stand: 13.05.2022)

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