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Regelwerk, EU 2007, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Entscheidung 2007/305/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1805)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2007 S. 17;
Beschl. 2012/69/EU - ABl. Nr. L 34 vom 07.02.2012 S. 12;
Beschl. (EU) 2016/2268 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 34 A;
Beschl. (EU) 2019/1117 - ABl. L 176 vom 01.07.2019 S. 59 A;
Beschl. (EU) 2019/1562 - ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 13 A;
Beschl. (EU) 2022/736 - ABl. L 136 vom 13.05.2022 S. 108)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ1-4) -Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 2 mit der Entscheidung 96/158/EG der Kommission vom 6. Februar 1996 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderte Organismen enthaltenden Produkts - herbizidresistente Rapshybride Samen (Brassica napus L. oleifera Metzq. MS1Bn x RF1Bn) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 3 zum Zweck des Anbaus zur Gewinnung von Saatgut, jedoch nicht für den Gebrauch zu Lebensmittel- und Tierfuttermittelzwecken genehmigt. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde neu gefasst und durch die Richtlinie 2001/18/EG aufgehoben.

(2) Das Inverkehrbringen von Saatgut für ACS-BNØØ4- 7xACS-BNØØ1-4-Hybrid-Raps wurde gemäß der Richtlinie 90/220/EWG mit der Entscheidung 97/392/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1, RF1) gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 4 für die vorgesehenen Verwendungen, d. h. Anbau und Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen, genehmigt.

(3) Die Genehmigungen stützten sich auf die Informationen der gemäß der Richtlinie 90/220/EWG vorgelegten Unterlagen und auf alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen.

(4) Verarbeitetes Öl aus ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und aus der Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACSBNØØ1-4-Raps wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 5 in Verkehr gebracht.

(5) ACS-BNØØ4-7-, ACS-BNØØ1-4- und die Hybridkombination ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4-Raps und daraus gewonnene Erzeugnisse wurden anschließend von Bayer CropScience AG (nachstehend "meldender Unternehmer" genannt) als bereits existierende Erzeugnisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (nachstehend "die Verordnung" genannt) gemeldet und in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Die Meldung umfasste Lebensmittel (verarbeitetes Öl) aus der männlichsterilen Raps-Linie MS1Bn(B91-4) und allen konventionellen Kreuzungen, der "fertility restauration"-Raps-Linie RF1Bn(B93-101) und allen konventionellen Kreuzungen sowie der Hybridkombinataion MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1- 4) sowie Futtermittel, die Raps aus der männlichsterilen Linie MS1 (B91-4), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), der "fertility restauration"-Raps-Linie RF1Bn(B93-101), Kulturform Drakkar (Brassica napus L. oleifera Metzg.), und der Hybridkombination MS1xRF1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4) (Brassica napus L. oleifera Metzg. MS1Bn x RF1Bn) enthalten oder daraus bestehen, und zwar für die vorgesehenen Verwendungen des Anbaus und der Handhabung in der Umwelt vor und während der Verarbeitung zu nicht lebensfähigen Fraktionen.

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