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Regelwerk, EU 2012, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2012/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 78;
RL (EU) 2022/993 - ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 45aufgehoben)



aufgehoben gem. RL (EU) 2022/993 - Umsetzungsfrist

Anm.: vgl. MSC.1/Rundschreiben 1560

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise wird durch das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten von 1978 (" STCW-Übereinkommen") geregelt, das 1984 in Kraft trat und 1995 wesentlich geändert wurde.

(2) Das STCW-Übereinkommen wurde durch die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 3 erstmals in das Unionsrecht aufgenommen. Die Unionsvorschriften für die Ausbildung von Seeleuten und die Zeugniserteilung wurden später an die Änderungen des STCW-Übereinkommens angepasst, und ein gemeinsames Unionsverfahren für die Anerkennung der entsprechenden Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme von Drittländern wurde eingeführt. Diese Vorschriften sind infolge einer Neufassung in der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthalten.

(3) Auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens im Jahr 2010 in Manila wurden wesentliche Änderungen des STCW-Übereinkommens ("Manila-Änderungen") beschlossen, insbesondere in Bezug auf betrügerische Praktiken bei Befähigungszeugnissen, Normen für die Seediensttauglichkeit, Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr - unter anderem im Hinblick auf seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle - und technologiebezogene Ausbildungsmaßnahmen. Durch die Manila-Änderungen wurden auch Anforderungen für Vollmatrosen eingeführt und neue Berufsprofile erstellt, beispielsweise für Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik.

(4) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des STCW- Übereinkommens, und keiner von ihnen hat nach dem dafür vorgesehenen Verfahren Einspruch gegen die Manila-Änderungen eingelegt. Mitgliedstaaten sollten daher ihre nationalen Vorschriften an die Manila-Änderungen anpassen. Ein Konflikt zwischen den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und ihren Verpflichtungen auf Unionsebene sollte vermieden werden. Angesichts des internationalen Charakters der Schifffahrt sollten die Vorschriften der Union für die Ausbildung von Seeleuten und die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise an die internationalen Regeln angepasst werden. Daher sollten mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2008/106/EG geändert werden, um den Manila-Änderungen Rechnung zu tragen.

(5) Eine verbesserte Ausbildung von Seeleuten sollte eine geeignete Ausbildung in Theorie und Praxis umfassen, um sicherzustellen, dass Seeleute hinreichend qualifiziert sind, um die Gefahrenabwehr- und Sicherheitsstandards zu erfüllen und auf Gefahren und Notfälle reagieren zu können.

(6) Es sollten Qualitätsnormen und Qualitätssicherungssysteme entwickelt und eingeführt werden; dabei sollte gegebenenfalls der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung 5 und entsprechenden von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen Rechnung getragen werden.

(7) Die europäischen Sozialpartner haben Mindestruhezeiten für Seeleute vereinbart und die Richtlinie 1999/63/EG 6 wurde mit dem Ziel der Umsetzung dieser Vereinbarung angenommen. Die genannte Richtlinie gestattet zudem die Genehmigung von Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für Seeleute. Die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, sollte jedoch in Bezug auf Höchstdauer, Häufigkeit und Umfang begrenzt werden. Die Manila- Änderungen zielen unter anderem darauf ab, objektive Grenzen für die Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für den Wachdienst und für Seeleute mit festgelegten Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung festzulegen, um Übermüdung vorzubeugen. Die Manila-Änderungen sollten so in die Richtlinie 2008/106/EG übernommen werden, dass die Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/63/EG ,geändertdurchdie Richtlinie 2009/13/EG 7, gewährleistet ist.

(8) Die Richtlinie 2009/13/EG tritt, wie in der Richtlinie festgelegt, am Tag des Inkrafttretens des Seearbeitsübereinkommens von 2006 in Kraft, wodurch weiter anerkannt wird, wie wichtig es ist, Mindestanforderungen an die Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Seeleute festzulegen.

(9) In der Richtlinie 2008/106/EG ist auch ein Verfahren für die Anerkennung der Systeme von Drittländern für die Ausbildung von Seeleuten und die Zeugniserteilung vorgesehen. Die Anerkennung erfolgt durch die Kommission nach einem Verfahren, bei dem die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden "Agentur"), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 errichtet wurde, und dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzt wurde, unterstützt wird. Aufgrund der Erfahrungen, die mit der Anwendung dieses Verfahrens gesammelt wurden, sollte es geändert werden, und zwar in Bezug auf die Frist für den Beschluss der Kommission. Da es für die Anerkennung erforderlich ist, dass die Agentur eine Inspektion vornimmt, deren Planung und Durchführung Zeit erfordert, und das betreffende Drittland in den meisten Fällen erhebliche Anpassungen vornehmen muss, um die Anforderungen des STCW-Übereinkommens zu erfüllen, kann dieser gesamte Vorgang nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden; erfahrungsgemäß ist hierfür ein Zeitraum von 18 Monaten wohl ein realistischerer Zeitrahmen. Die Frist für den Beschluss der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden; der antragstellende Mitgliedstaat sollte jedoch aus Gründen der Flexibilität das STCW-System eines Drittlandes weiterhin vorübergehend anerkennen können. Ferner sind die Bestimmungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 10 in Bezug auf die Anerkennung der Befähigungszeugnisse von Seeleuten nach Maßgabe der Richtlinie 2008/106/EG nicht anwendbar.

(10) Die verfügbaren Statistiken über Seeleute in der Union sind unvollständig und häufig ungenau, was die Politikgestaltung in diesem Sektor zusätzlich erschwert. Detaillierte Daten über Befähigungszeugnisse für Seeleute allein können dieses Problem nicht lösen, sie könnten aber sicher hilfreich sein. Die Vertragsparteien sind nach dem STCW-Übereinkommen verpflichtet, Register aller Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise und Vermerke zu unterhalten, in denen auch alle relevanten Verlängerungen der Gültigkeitsdauer oder andere Maßnahmen in Bezug auf diese Befähigungszeugnisse und Vermerke erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ein Register aller ausgestellten Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise und Vermerke zu unterhalten. Zur Erlangung möglichst vollständiger Informationen über die Beschäftigungslage in der Union und ausschließlich zur Erleichterung der Politikgestaltung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission ausgewählte Angaben zu übermitteln, die bereits in ihren Registern der Befähigungszeugnisse für Seeleute vorliegen. Diese Informationen sollten ausschließlich zu Zwecken der statistischen Analyse übermittelt werden; sie sind nicht zu administrativen, rechtlichen oder Überprüfungszwecken zu nutzen. Diese Informationen müssen mit den Datenschutzvorschriften der Union in Einklang stehen und daher sollte eine entsprechende Bestimmung in die Richtlinie 2008/106/EG aufgenommen werden.

(11) Die Ergebnisse der Auswertung dieser Informationen sollten genutzt werden, um Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt vorauszusehen und so die Möglichkeiten der Seeleute in Bezug auf die Planung ihrer Berufslaufbahn und die Nutzung der zur Verfügung stehenden Angebote der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu verbessern. Solche Ergebnisse sollten auch zur Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung beitragen.

(12) Zur Sammlung von Daten über den Seemannsberuf, die ein Bild von seiner Entwicklung und von der Technologie vermitteln, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung von Anhang V der Richtlinie 2008/106/EG zu erlassen. Der Rückgriff auf solche delegierten Rechtsakte sollte auf die Fälle beschränkt sein, in denen Änderungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes Änderungen an diesem Anhang erforderlich machen. Zudem sollten solche delegierten Rechtsakte die in diesem Anhang genannten Bestimmungen über die Anonymisierung von Daten nicht ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen - auch auf der Ebene von Sachverständigen - durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(13) Der Schifffahrtssektor der Union verfügt über ein hochwertiges maritimes Fachwissen, das seine Wettbewerbsfähigkeit unterstützt. Die Qualität der Ausbildung von Seeleuten ist von Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors und dafür, dass die Seeverkehrsberufe für Bürger der Union, insbesondere für junge Menschen, attraktiv sind.

(14) Damit die Qualitätsstandards in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten nicht sinken, müssen die Maßnahmen zur Verhinderung betrügerischer Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen verbessert werden.

(15) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/106/EG wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse im Bereich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen für Seeleute übertragen. Aus demselben Grund sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden statistischen Daten über Seeleute übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 11, ausgeübt werden.

(16) Das Prüfverfahren sollte für den Erlass technischer Anforderungen zur Gewährleistung der angemessenen Verwaltung der in Anhang V zu der Richtlinie 2008/106/EG genannten statistischen Daten und den Erlass von Durchführungsbeschlüssen über die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung für STCW-Systeme von Drittländern angewendet werden.

(17) Die Manila-Änderungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft; allerdings können bis zum 1. Januar 2017 Übergangsregelungen angewandt werden. Um einen reibungslosen Übergang auf die neuen Regeln zu ermöglichen, sollten in dieser Richtlinie die gleichen Übergangsregelungen wie in den Manila-Änderungen vorgesehen werden.

(18) Der Schiffssicherheitsausschuss der IMO hat auf seiner 89. Tagung festgestellt, dass es zur Umsetzung der Manila-Änderungen der Klarstellung bedarf, wobei die in ihnen enthaltenen Übergangsregelungen und die Entschließung 4 der STCW-Konferenz, in der anerkannt wird, dass die vollständige Erfüllung bis zum 1. Januar 2017 verwirklicht werden muss, zu berücksichtigen sind. Eine solche Klarstellung wurde durch IMO-Rundschreiben STCW.7/Circ.16 und STCW.7/Circ.17 vorgenommen. Insbesondere wird in STCW.7/Circ.16 festgehalten, dass die nach Maßgabe der unmittelbar vor dem 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen des STCW-Übereinkommens an Seeleute erteilte und verlängerte Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise, welche die Anforderungen der Manila-Änderungen nicht erfüllen, und die Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise für Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang begonnen haben, nicht über den 1. Januar 2017 hinaus gültig sein sollten.

(19) Um die Wettbewerbsfähigkeit von Seeleuten aus der Union zu bewahren und die Sicherheit an Bord von Schiffen mit Hilfe einer dem aktuellen Stand entsprechenden Ausbildung zu gewährleisten, sollten weitere Verzögerungen bei der Aufnahme der Manila-Änderungen in das Unionsrecht vermieden werden.

(20) Im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Manila- Änderungen innerhalb der Union empfiehlt es sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in den IMO-Rundschreiben STCW.7/Circ.16 und STCW.7/Circ.17 enthaltenen Leitlinien berücksichtigen.

(21) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Angleichung der derzeitigen Vorschriften der Union mit den internationalen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen und die Ausbildung von Seeleuten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22) Die Richtlinie 2008/106/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2008/106/EG

Die Richtlinie 2008/106/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

"18. 'Vollzugsordnung für den Funkdienst' die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist oder als diesem beigefügt gilt;

19. 'Passagierschiff' ein Schiff gemäß der Definition im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS- Übereinkommen von 1974) in der jeweils geltenden Fassung;"

b) Nummer 24 erhält folgende Fassung:

"24. 'STCW-Code' den Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), wie er in der Entschließung 2 der Konferenz von 1995 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;"

c) Nummer 27 wird gestrichen;

d) Nummer 28 erhält folgende Fassung:

"28. 'Seefahrtzeit' den Dienst an Bord eines Schiffes, der für die Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses, eines Fachkundenachweises oder eines sonstigen Eignungsnachweises maßgebend ist;";

e) folgende Nummern werden angefügt:

"32. 'GMDSS-Funker' eine Person, die eine Befähigung nach Anhang I Kapitel IV besitzt;

33. 'ISPS-Code' den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, der am 12. Dezember 2002 mit Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des SOLAS- Übereinkommens von 1974 angenommen wurde, in der jeweils geltenden Fassung;

34. 'Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff' diejenige dem Kapitän rechenschaftspflichtige Person an Bord des Schiffes, die vom Unternehmen als verantwortlich für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehören die Umsetzung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und die Pflege von Kontakten mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und den Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage;

35. 'Sicherheitspflichten' die Gesamtheit der sicherheitsbezogenen Aufgaben und Pflichten nach der Begriffsbestimmung in Kapitel XI-2 des SOLAS- Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung und im ISPS-Code;

36. 'Befähigungszeugnis' ein Zeugnis für einen Kapitän, einen Offizier oder einen Funker für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS), das nach Anhang I Kapitel II, III, IV oder VII ausgestellt und mit Vermerken versehen ist und das seinen rechtmäßigen Inhaber dazu berechtigt, in der im Zeugnis bezeichneten Eigenschaft Dienst zu tun und die Funktionen auszuüben, die mit dem im Zeugnis bezeichneten Verantwortungsniveau verbunden sind;

37. 'Fachkundenachweis' ein einem Seemann ausgestelltes Zeugnis, das kein Befähigungszeugnis darstellt, in dem jedoch bestätigt wird, dass die in dieser Richtlinie aufgeführten einschlägigen Anforderungen an Ausbildung, Befähigungen oder Seefahrtzeit erfüllt sind;

38. 'schriftlicher Nachweis' beziehungsweise 'schriftliche Nachweise' Unterlagen, die weder ein Befähigungszeugnis noch einen Fachkundenachweis darstellen, die jedoch dazu verwendet werden, nachzuweisen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind;

39. 'Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik' einen Offizier, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;

40. 'Vollmatrose im Nautischen Dienst' einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel II besitzt;

41. 'Vollmatrose im Technischen Dienst' einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt;

42. 'Schiffsbetriebstechniker' einen Schiffsmann, der eine Befähigung nach Anhang I Kapitel III besitzt."

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Seeleute, die an Bord eines Schiffes im Sinne des Artikels 2 Dienst tun, eine Mindestausbildung erhalten, die die Anforderungen des STCW-Übereinkommens, so wie sie in Anhang I der vorliegenden Richtlinie wiedergegeben sind, erfüllt, und Inhaber eines Zeugnisses im Sinne des Artikels 1 Nummern 36 und 37 und/oder eines schriftlichen Nachweises im Sinne des Artikels 1 Nummer 38 sind."

3. Artikel 4 wird gestrichen.

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Befähigungszeugnisse, Fachkundenachweise und Vermerke";

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise nur den Bewerbern erteilt werden, die die Anforderungen dieses Artikels erfüllen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise werden gemäß Regel I/2 Absatz 3 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt."

d) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) Befähigungszeugnisse sind nach den Bestimmungen dieses Artikels zu erteilen und dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, nachdem diese die Echtheit und Gültigkeit sämtlicher erforderlicher schriftlicher Nachweise überprüft haben."

e) Am Ende von Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Vermerke zur Bescheinigung der Erteilung eines Befähigungszeugnisses und Vermerke zur Bescheinigung eines Fachkundenachweises an einen Kapitän oder einen Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 werden nur erteilt, wenn sämtliche Anforderungen des STCW- Übereinkommens und dieser Richtlinie erfüllt sind."

f) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"(6) Ein Mitgliedstaat, der ein Befähigungszeugnis oder einen Fachkundenachweis, das/der einem Kapitän oder einem Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurde, nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 dieser Richtlinie anerkennt, versieht dieses Zeugnis oder diesen Nachweis erst nach Feststellung seiner Echtheit und Gültigkeit mit einem Anerkennungsvermerk. Für den Vermerk ist der Vordruck in Abschnitt A-I/2 Ziffer 3 des STCW-Codes zu verwenden.

(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke

  1. können als getrennte Dokumente ausgestellt werden;
  2. dürfen nur von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden;
  3. müssen jeweils mit einer einmaligen Nummer versehen werden; für Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bescheinigt wird, kann jedoch die gleiche Nummer wie für das betreffende Befähigungszeugnis verwendet werden, falls es sich dabei um eine einmalige Nummer handelt;
  4. erlöschen, sobald das mit einem Vermerk versehene Befähigungszeugnis oder der mit einem Vermerk versehene Fachkundenachweis, der einem Kapitän oder Offizier gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurde, abläuft oder vom ausstellenden Mitgliedstaat oder Drittland eingezogen, ausgesetzt oder aufgehoben wird, in jedem Fall jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrem Ausstellungsdatum."

g) Folgende Absätze werden angefügt:

"(11) Die Bewerber eines Befähigungszeugnisses oder Fachkundenachweises müssen in hinreichendem Maße Folgendes nachweisen:

  1. ihre Identität;
  2. dass ihr Alter dem in den Regeln des Anhangs I festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis oder den beantragten Fachkundenachweis entspricht;
  3. dass sie den in Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes festgelegten Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit genügen;
  4. dass sie die Seefahrtzeit und jede damit verbundene Pflichtausbildung abgeschlossen haben, die nach den Regeln in Anhang I für das beantragte Befähigungszeugnis oder den beantragten Fachkundenachweis gefordert werden;
  5. dass sie die in den Regeln des Anhangs I vorgeschriebenen Befähigungsanforderungen für die Dienststellung, die Funktionen und die Ebenen erfüllen, die im Vermerk des Befähigungszeugnisses angegeben werden müssen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Anerkennung von Vermerken gemäß Regel I/10 des STCW-Übereinkommens.

(12) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich,

  1. ein oder mehrere Register aller ausgestellten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, aufgehobenen oder als verloren oder vernichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise und Vermerke für Kapitäne, Offiziere und gegebenenfalls Schiffsleute, sowie der ausgestellten Ausnahmegenehmigungen zu unterhalten;
  2. Informationen über den Status der Befähigungszeugnisse, Vermerke und Ausnahmegenehmigungen anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens und Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die um die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und/ oder Fachkundenachweisen, die einem Kapitän oder Offizier gemäß Anhang I Regeln V/1-1 und V/1-2 erteilt wurden, ersuchen, die ihnen von Seeleuten vorgelegt werden, welche die Anerkennung nach Regel I/10 des STCW-Übereinkommens oder eine Anheuerung anstreben.

(13) Ab dem 1. Januar 2017 sind die nach Absatz 12 Buchstabe b zur Verfügung zu stellenden Informationen auf elektronischem Wege zu übermitteln."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 5a Informationen für die Kommission

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission nur für statistische Zwecke und ausschließlich zur Verwendung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung jährlich die in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführten Angaben über Befähigungszeugnisse und Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen. Jeder Mitgliedstaat kann außerdem zu denselben Zwecken freiwillig Angaben über Fachkundenachweise, die Schiffsleuten gemäß den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen erteilt wurden, übermitteln."

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Ein Mitgliedstaat, der auf Schiffe die im STCW-Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für küstennahe Reisen anwendet, wozu auch Fahrten vor der Küste anderer Mitgliedstaaten oder von Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens innerhalb der Grenzen des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets gehören, trifft mit den betreffenden Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsparteien verpflichtende Absprachen, die sowohl Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen Bedingungen regeln."

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(3a) Die Befähigungszeugnisse für Seeleute, die von einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei des STCW- Übereinkommens für Fahrten innerhalb der Grenzen des von diesem Mitgliedstaat beziehungsweise dieser Vertragspartei für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets erteilt worden sind, können von anderen Mitgliedstaaten für den Dienst innerhalb der Grenzen des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets anerkannt werden, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten beziehungsweise Vertragsparteien untereinander verpflichtende Absprachen getroffen haben, die sowohl Einzelheiten zu den betroffenen Fahrtgebieten als auch zu sonstigen einschlägigen Bedingungen regeln.

(3b) Mitgliedstaaten, die küstennahe Reisen gemäß den Vorschriften dieses Artikels bestimmen, müssen

  1. die Grundsätze für küstennahe Reisen nach Abschnitt A-I/3 des STCW-Codes einhalten;
  2. in den gemäß Artikel 5 erteilten Vermerken die Grenzen des von ihnen für küstennahe Reisen festgelegten Gebiets angeben."

7. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit erteilten Befähigungszeugnissen, Fachkundenachweisen und Vermerken zu verhindern, und setzen diese Maßnahmen durch; sie sehen ferner Sanktionen vor, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind."

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten legen Abläufe und Verfahren für die unparteiische Untersuchung aller gemeldeten Fälle von mangelnder Kompetenz, Handlungen, Unterlassungen oder Beeinträchtigungen der Gefahrenabwehr fest, die eine unmittelbare Bedrohung für das menschliche Leben oder für Sachwerte auf See oder für die Meeresumwelt darstellen können und die auf Inhaber von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen oder Vermerken, die von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilt worden sind, im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer dem Befähigungszeugnis und Fachkundenachweis entsprechenden Aufgaben zurückzuführen sind; ebenso legen die Mitgliedstaaten Abläufe und Verfahren für den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung dieser Befähigungszeugnisse und Fachkundenachweise aus einem solchen Grunde sowie für die Verhinderung von Betrug fest.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit erteilten Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen und Vermerken und setzen diese Maßnahmen durch."

b) In Absatz 3 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"Sanktionen oder Disziplinarmaßnahmen werden in den Fällen vorgeschrieben und angewandt, in denen".

9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) gemäß Abschnitt A-I/8 des STCW-Codes alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Beurteilung, der Befähigung, der Zeugniserteilung einschließlich der Erteilung von Gesundheitszeugnissen, der Erteilung von Vermerken und der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen, die in ihrem Auftrag von nichtstaatlichen Stellen oder Einrichtungen ausgeübt werden, mittels eines Qualitätssicherungssystems ständig überwacht werden, um sicherzustellen, dass bestimmte festgelegte Ziele erreicht werden, insbesondere betreffend die Befähigung und Erfahrung der Ausbilder und derjenigen Personen, welche die Befähigung beurteilen;".

ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) in den Fällen, in denen staatliche Stellen oder Einrichtungen diese Tätigkeiten ausüben, ein Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt A- I/8 des STCW-Codes vorhanden ist;"

iii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen eindeutig definiert sind und die Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt sind, die den im Rahmen des STCW- Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen entsprechen;"

b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) alle einschlägigen Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes einschließlich der Änderungen über das Qualitätssicherungssystem überwacht werden. Die Mitgliedstaaten können in dieses System auch die anderen anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie aufnehmen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Evaluierung gemäß Absatz 2 binnen sechs Monaten nach ihrem Abschluss; sie verwenden dazu das in Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes festgelegte Format."

10. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

" Artikel 11 Seediensttauglichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten legen Normen für die gesundheitliche Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) und Verfahrensweisen für die Erteilung eines nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wobei, soweit angezeigt, Abschnitt B-I/9 des STCW-Codes berücksichtigt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den Personen, die für die Beurteilung der gesundheitlichen Tauglichkeit von Seeleuten (Seediensttauglichkeit) zuständig sind, um praktische Ärzte handelt, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen anerkannt sind.

(3) Jeder Seemann, der Inhaber eines nach dem Übereinkommen erteilten Befähigungszeugnisses oder Fachkundenachweises ist und auf See Dienst tut, muss auch Inhaber eines gültigen nach Maßgabe dieses Artikels sowie von Abschnitt A-I/9 des STCW-Codes erteilten Seediensttauglichkeitszeugnisses sein.

(4) Die Bewerber um ein Seediensttauglichkeitszeugnis müssen

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;
  2. einen zufriedenstellenden Nachweis ihrer Identität erbringen;
  3. die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten einschlägigen Normen für die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen.

(5) Seediensttauglichkeitszeugnisse haben eine höchstzulässige Gültigkeitsdauer von zwei Jahren; ist jedoch der Inhaber jünger als 18 Jahre, so beträgt die höchstzulässige Gültigkeitsdauer nur ein Jahr.

(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttauglichkeitszeugnisse im Verlauf einer Fahrt ab, so gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen.

(7) In dringenden Fällen kann der Mitgliedstaat gestatten, dass ein Seemann, der nicht im Besitz eines gültigen Seediensttauglichkeitszeugnisses ist, Dienst tut. In diesen Fällen gilt Regel I/9 des Anhangs zum STCW-Übereinkommen."

11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen".

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(2a) Zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Tankschiffen muss jeder Kapitän und Offizier die Vorschriften nach Absatz 1 erfüllen; er ist ferner verpflichtet, in Abständen von höchstens fünf Jahren seine fortdauernde fachliche Befähigung für den Dienst auf Tankschiffen im Sinne von Abschnitt A-I/11 Ziffer 3 des STCW-Codes nachzuweisen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Befähigungsanforderungen, die sie an Bewerber für bis zum 1. Januar 2017 erteilte Befähigungszeugnisse gestellt haben, mit den in Teil a des STCW-Codes für das entsprechende Befähigungszeugnis aufgeführten Anforderungen vergleichen und entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Schiffen, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind, der Wortlaut neuerer Änderungen nationaler und internationaler Regelungen betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Meeresumwelt zum Zwecke der Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern zur Verfügung gestellt wird; dabei halten sie Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 18 ein."

12. In Artikel 13 wird Absatz 2 gestrichen.

13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"f) alle einem ihrer Schiffe zugewiesenen Seeleute einen Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang, wie vom STCW-Übereinkommen vorgeschrieben, besucht haben;

g) an Bord ihrer Schiffe zu jeder Zeit eine wirksame mündliche Verständigung entsprechend Kapitel V Regel 14 Absätze 3 und 4 des SOLAS- Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist."

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Die Unternehmen stellen sicher, dass Kapitäne, Offiziere und sonstige Personen, denen bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord ihrer Ro-Ro-Fahrgastschiffe zugewiesen wurden, einen Einführungslehrgang abgeschlossen haben, damit sie die Fähigkeiten erlangen, die für die zu bekleidende Dienststellung und die zu übernehmenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erforderlich sind; dabei berücksichtigen sie die Leitlinien in Abschnitt B-I/14 des STCW-Codes."

14. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

" Artikel 15 Diensttüchtigkeit

(1) Zur Verhinderung von Übermüdung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

  1. sie legen für die im Wachdienst Tätigen und für die Personen, zu deren Aufgaben festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung im Sinne der Absätze 3 bis 13 gehören, Ruhezeiten fest und setzen diese durch;
  2. sie schreiben vor, dass für den Wachdienst Vorkehrungen in einer Art und Weise getroffen werden, dass die Einsatzfähigkeit aller im Wachdienst Tätigen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt wird, und dass die Aufgaben so organisiert werden, dass die für die erste Wache bei Beginn einer Fahrt und die für die nachfolgenden Ablösewachen eingeteilten Personen ausreichend ausgeruht und auch ansonsten diensttüchtig sind.

(2) Zur Verhinderung von Medikamenten- und Alkoholmissbrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass angemessene Maßnahmen gemäß diesem Artikel getroffen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Gefahren, die von der Übermüdung von Seeleuten ausgehen, insbesondere bei denjenigen, deren Aufgaben den sicheren Schiffsbetrieb betreffen.

(4) Alle Personen, die als Wachoffizier eingeteilt werden, und alle Schiffsleute, die an der Wache beteiligt sind, sowie die Personen, zu deren Aufgaben festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung gehören, haben Anrecht auf Ruhezeiten von mindestens

  1. 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
  2. 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.

(5) Die Ruhezeit kann auf höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss, und der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen oder bei anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden. Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsbootsübungen sowie durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und durch internationale Vereinbarungen vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.

(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zeitplan für den Wachdienst an einem leicht zugänglichen Ort angebracht wird. Die Zeitpläne sind nach einem Standardmuster in der beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch zu erstellen.

(8) In Fällen, in denen Seeleute Bereitschaftsdienst haben, zum Beispiel wenn ein Maschinenraum unbesetzt ist, ist den Seeleuten eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, wenn die normale Ruhezeit durch Arbeitseinsätze gestört wird.

(9) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass nach einem Standardmuster erstellte Verzeichnisse der täglichen Ruhezeiten der Seeleute in der beziehungsweise den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch geführt werden, damit die Einhaltung dieses Artikels überwacht werden kann. Seeleuten ist eine Kopie der sie betreffenden Verzeichnisse auszuhändigen, die vom Kapitän oder von einer vom Kapitän dazu ermächtigten Person sowie von den Seeleuten schriftlich zu bestätigen ist.

(10) Ungeachtet der Absätze 3 bis 9 hat der Kapitän eines Schiffes das Recht, von den Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord oder der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind. Demgemäß kann der Kapitän den Arbeitszeit- oder Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und von den Seeleuten die Leistung der Arbeitszeiten verlangen, die erforderlich sind, bis die normale Situation wiederhergestellt worden ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine angemessene Ruhezeit erhalten.

(11) Unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und in Einklang mit der Richtlinie 1999/63/EG können die Mitgliedstaaten durch innerstaatliche Gesetze, Vorschriften oder ein Verfahren der zuständigen Behörde Tarifverträge genehmigen oder registrieren, die Ausnahmen von den in Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 dieses Artikels vorgeschriebenen Ruhezeiten gestatten, sofern eine Ruhezeit von mindestens 70 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen gewährleistet ist und die in den Absätzen 12 und 13 dieses Artikels festgelegten Grenzen eingehalten werden. Diese Ausnahmen müssen, so weit wie möglich, den festgelegten Normen folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder Seeleute, die an Bord von Schiffen mit kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen. Die Ausnahmen müssen so weit wie möglich die Leitlinien in Abschnitt B-VIII/1 des STCW-Codes zur Vermeidung von Übermüdung berücksichtigen. Ausnahmen von der Mindestruhezeit nach Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels sind nicht gestattet.

(12) Die in Absatz 11 genannten Ausnahmen von der in Absatz 4 Buchstabe b festgelegten wöchentlichen Ruhezeit sind für höchstens zwei aufeinanderfolgende Wochen zulässig. Zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang ist wie der unter die Ausnahmeregelung fallende Zeitraum.

(13) Im Rahmen der in Absatz 11 genannten möglichen Ausnahmen von Absatz 5 kann die in Absatz 4 Buchstabe a festgelegte Mindestruhezeit in jedem Zeitraum von 24 Stunden in höchstens drei Ruhezeiträume aufgeteilt werden, von denen einer mindestens sechs Stunden, die beiden übrigen mindestens je eine Stunde dauern. Der zeitliche Abstand zwischen zusammenhängenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten. Die Ausnahmeregelung kann für höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen werden.

(14) Zur Verhinderung von Alkoholmissbrauch legen die Mitgliedstaaten für Kapitäne, Offiziere und andere Seeleute, die festgelegte Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung erfüllen, einen Grenzwert von höchstens 0,05 % für die Blutalkoholkonzentration (BAK) oder 0,25 mg/l für die Atemalkoholkonzentration oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Alkoholkonzentration führt, fest."

15. In Artikel 17 Absatz 1 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

"c) die Ausstellung der Zeugnisse nach Artikel 5;".

16. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Fachkundenachweisen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Seeleute, die kein Befähigungszeugnis, das die Mitgliedstaaten erteilen, und/oder keinen Fachkundenachweis, den die Mitgliedstaaten Kapitänen oder Offizieren gemäß den Regeln V/1-1 und V/1-2 des STCW- Übereinkommens erteilen, besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach den Verfahren der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels ein Beschluss über die Anerkennung ihres Befähigungszeugnisses oder Fachkundenachweises gefasst worden ist."

c) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, ein Befähigungszeugnis und/oder einen Fachkundenachweis gemäß Absatz 1, das beziehungsweise der von einem Drittland einem Kapitän, Offizier oder Funker erteilt wurde, für den Dienst auf einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anerkennung dieses Drittlands vor."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Kommission beschließt über die Anerkennung eines Drittlands. Diese Durchführungsrechtsakte werden innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum des Antrags auf Anerkennung nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. Der antragstellende Mitgliedstaat kann beschließen, das Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Beschluss nach diesem Absatz getroffen wird."

17. Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Kommission beschließt über den Entzug der Anerkennung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses."

18. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Schiffstypen unterliegen alle Schiffe, die sich in den Häfen eines Mitgliedstaats befinden, ungeachtet ihrer Flagge einer Hafenstaatkontrolle durch von diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ermächtigte Kontrollbeamte; hierbei wird überprüft, dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die gemäß dem STCW-Übereinkommen ein Befähigungszeugnis und/oder einen Fachkundenachweis und/oder einen schriftlichen Nachweis besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundenachweises und/oder eines schriftlichen Nachweises sind."

19. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) dass alle an Bord beschäftigten Seeleute, die ein Befähigungszeugnis und/oder einen Fachkundenachweis gemäß dem STCW-Übereinkommen besitzen müssen, Inhaber eines solchen Befähigungszeugnisses oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung und/oder eines Fachkundenachweises sind oder durch Belege nachweisen können, dass bei den Behörden des Flaggenstaats ein Vermerk zur Anerkennung eines Befähigungszeugnisses beantragt wurde;"

20. Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

"(2) Die Bewertung der Befähigung der Seeleute des Schiffes, die durch das STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Normen für den Wachdienst und gegebenenfalls die Gefahrenabwehr einzuhalten, erfolgt gemäß Teil a des STCW-Codes, wenn eindeutige Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Normen nicht eingehalten werden, weil eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:".

b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) das Schiff wird anderweitig so betrieben, dass eine Gefährdung für Personen, Sachwerte oder die Umwelt oder eine Beeinträchtigung der Gefahrenabwehr vorliegt;".

21. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 25a Angaben für statistische Zwecke

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang V aufgeführten Angaben ausschließlich für Zwecke der statistischen Analyse. Diese Angaben dürfen nicht für administrative, rechtliche oder Überprüfungszwecke genutzt werden, und sie dienen ausschließlich der Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Politikgestaltung.

(2) Diese Angaben werden der Kommission jährlich von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege übermittelt und umfassen Daten, die bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres registriert wurden. Die Mitgliedstaaten behalten sämtliche Eigentumsrechte an den Angaben im Rohdatenformat. Aufbereitete Statistiken, die anhand solcher Informationen erstellt werden, werden in Einklang mit Artikel 4, der die Transparenz und den Schutz von Informationen betrifft, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 öffentlich zugänglich gemacht.

(3) Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten anonymisieren die Mitgliedstaaten sämtliche in Anhang V enthaltenen personenbezogenen Angaben vor der Übermittlung an die Kommission mittels einer von der Kommission bereitgestellten oder akzeptierten Software. Die Kommission verwendet nur diese anonymisierten Informationen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Maßnahmen zur Sammlung, Bereitstellung, Speicherung, Analyse und Verbreitung solcher Daten so gestaltet sind, dass eine statistische Auswertung möglich ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 erlässt die Kommission detaillierte Maßnahmen in Bezug auf die technischen Anforderungen zur Gewährleistung der angemessenen Verwaltung der statistischen Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen."

22. Artikel 27 erhält folgende Fassung:

" Artikel 27 Änderung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27a in Bezug auf den konkreten und relevanten Inhalt und die Einzelheiten der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V dieser Richtlinie zu erlassen, sofern sich solche Rechtsakte darauf beschränken, Änderungen des STCW-Übereinkommens und des STCW-Codes Rechnung zu tragen sowie die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Diese delegierten Rechtsakte ändern nicht die in Artikel 25a Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen über die Anonymisierung der Daten."

23. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 27a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Januar 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens bis zum 4. April 2017 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

24. Artikel 28 erhält folgende Fassung:

" Artikel 28 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren **.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

________
*) ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.

**) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13."

25. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

" Artikel 29 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Maßgabe der Artikel 3, 5, 7, 9 bis 15, 17, 18, 19, 22, 23 und 24 sowie des Anhangs I festgelegten nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen Anwendung finden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein."

26. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

" Artikel 30 Übergangsbestimmungen

Bis zum 1. Januar 2017 können die Mitgliedstaaten für Seeleute, die vor dem 1. Juli 2013 eine zugelassene Seefahrtzeit, ein zugelassenes Schulungs- und Ausbildungsprogramm oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang begonnen haben, weiterhin entsprechend den vor dem 3. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieser Richtlinie Befähigungszeugnisse erteilen, anerkennen und mit Vermerken versehen.

Bis zum 1. Januar 2017 können die Mitgliedstaaten entsprechend den vor dem 3. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieser Richtlinie weiterhin Befähigungszeugnisse und Vermerke erneuern und ihre Gültigkeitsdauer verlängern."

27. Artikel 33 wird gestrichen.

28. Diese Nummer betrifft nicht die deutsche Fassung.

29. Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a) Anhang I der Richtlinie 2008/106/EG erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.

b) Anhang II der Richtlinie 2008/106/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

c) Der Text in Anhang III der vorliegenden Richtlinie wird der Richtlinie 2008/106/EG als Anhang V angefügt.

Artikel 2 Umsetzung

(1) Unbeschadet des Artikels 30 der Richtlinie 2008/106/EG, geändert durch Artikel 1 Nummer 26 der vorliegenden Richtlinie, setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 4. Juli 2014 und in Bezug auf Artikel 1 Nummer 5 dieser Richtlinie spätestens bis zum 4. Januar 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. November 2012.

_______

1) ABl. C 43 vom 15.02.2012 S. 69.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.

3) ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 28.

4) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008, S. 33.

5) ABl. C 155 vom 08.07.2009 S. 1.

6) Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. Nr. L 167 vom 02.07.1999 S. 33).

7) Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2009 S. 30).

8) ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 1.

9) ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1.

10) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

11) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

.

Anhang I

" Anhang I
Ausbildungsanforderungen des STCW-Übereinkommens nach Artikel 3

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1. Die Regeln in diesem Anhang werden ergänzt durch die verbindlichen Vorschriften in Teil a des STCW-Codes mit Ausnahme des Kapitels VIII Regel VIII/2.

Jeder Bezug auf eine Anforderung in einer Regel stellt zugleich auch einen Bezug auf den entsprechenden Abschnitt von Teil a des STCW-Codes dar.

2. Teil a des STCW-Codes enthält Vorschriften für die Befähigung, die von den Bewerbern für die Erteilung und Gültigkeitserneuerung von Befähigungserzeugnissen gemäß den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens nachgewiesen werden muss. Zur Klärung des Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen von Kapitel VII über die Erteilung alternativer Befähigungszeugnisse und den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV über die Erteilung von Befähigungszeugnissen sind die in den Befähigungsnormen aufgeführten Fähigkeiten unter den nachstehenden sieben Funktionen und drei Verantwortungsebenen zusammengefasst:

Funktionen:

  1. Schiffsführung
  2. Ladungsumschlag und -stauung
  3. Überwachung des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Personen an Bord
  4. Schiffsbetriebstechnik
  5. Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
  6. Wartung und Instandsetzung
  7. Funkverbindung

Verantwortungsebenen:

  1. Führungsebene
  2. Betriebsebene
  3. Unterstützungsebene

Die Funktionen und Verantwortungsebenen sind in den Tabellen mit Befähigungsnormen in den Kapiteln II, III und IV von Teil a des STCW-Codes als Untertitel angegeben.

Kapitel II
Kapitän und Decksbereich

Regel II/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

1. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Bestandteil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms abgeleistet haben, das eine Ausbildung an Bord einschließt, die den Anforderungen von Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder anderweitig eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten nachweisen;

2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit Wachdienst auf der Brücke unter Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Offiziers über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeleistet haben;

2.4. die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen;

2.5. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen; und

2.6. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Regel II/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3000 oder mehr

1. Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Nautischer Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft abgeleistet haben, und zwar

2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier mindestens 12 Monate und

2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän mindestens 36 Monate; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden; und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr erfüllen.

Kapitän und Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3000

3. Jeder Kapitän und jeder Erste Offizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

4.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Erster Offizier die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen;

4.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Kapitän die Anforderungen für einen Nautischen Wachoffizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr erfüllen und eine zugelassene Seefahrtzeit in dieser Eigenschaft von mindestens 36 Monaten abgeleistet haben; dieser Zeitraum kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Erster Offizier abgeleistet wurden; und

4.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne und Erste Offiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 erfüllen.

Regel II/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Nautische Wachoffiziere und Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500

Schiffe, die nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

1. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr sein.

2. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das nicht auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den Dienst als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000 sein.

Schiffe, die nur auf küstennahen Reisen eingesetzt sind

Nautischer Wachoffizier

3. Jeder Nautische Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

4. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

4.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

4.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

4.2.1. eine besondere Ausbildung, einschließlich einer von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen angemessenen Seefahrtzeit, oder

4.2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksbereich;

4.3. gegebenenfalls die anwendbaren Anforderungen der Regeln des Kapitels IV zur Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes in Übereinstimmung mit der Vollzugsverordnung für den Funkdienst erfüllen;

4.4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Nautische Wachoffiziere auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen; und

4.5. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Kapitän

5. Jeder Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

6. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis als Kapitän auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, das auf küstennahen Reisen eingesetzt ist, muss

6.1. das 20. Lebensjahr vollendet haben;

6.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Nautischer Wachoffizier abgeleistet haben;

6.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für Kapitäne auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500, die auf küstennahen Reisen eingesetzt sind, erfüllen; und

6.4. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Befreiungen

7. Erachtet die Verwaltung in Anbetracht der Größe eines Schiffes und seiner Reisebedingungen die Anwendung aller Vorschriften dieser Regel und von Abschnitt A-II/3 des STCW-Codes für unzweckmäßig oder nicht durchführbar, so kann sie insoweit den Kapitän und den Nautischen Wachoffizier eines solchen Schiffes oder solcher Schiffsarten von den Anforderungen einiger dieser Vorschriften befreien; dabei ist die Sicherheit aller Schiffe zu berücksichtigen, die in denselben Gewässern verkehren können.

Regel II/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die Brückenwache gehen

1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr Brückenwache geht, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder

2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss; und

2.3. die in Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Die nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Brückenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des Nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.

Regel II/5

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute als Vollmatrosen im Decksbereich

1. Jeder Vollmatrose, der auf einem Seeschiff mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr im Decksbereich Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. die Vorschriften für die Erteilung eines Zeugnisses als Schiffsmann, der Brückenwache geht, erfüllen;

2.3. nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Brückenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Decksbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:

2.3.1. entweder von mindestens 18 Monaten oder

2.3.2. von mindestens 12 Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung; und 2.4. die in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Vollmatrosen vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Bis zum 1. Januar 2017 kann ein Mitgliedstaat, der auch Vertragspartei des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Befähigungsausweise der Vollmatrosen, 1946 (Übereinkommen 74) ist, weiterhin Zeugnisse und Vermerke nach den Bestimmungen jenes Übereinkommens erneuern und ihre Gültigkeitsdauer verlängern.

5. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft im Decksbereich Dienst getan hat.

Kapitel III
Maschinenbereich

Regel III/1

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Technische Wachoffiziere in besetzten Maschinenräumen oder an Technische Offiziere im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen

1. Jeder Technische Wachoffizier in einem besetzten Maschinenraum und jeder Technische Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit als Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms, das eine Ausbildung an Bord umfasst, die den Vorschriften von Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;

2.3. während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Technischen Offiziers Maschinenwachdienst abgeleistet haben;

2.4. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/1 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen; und

2.5. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

Regel III/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt

1. Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt erfüllen und in dieser Eigenschaft eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet haben, und zwar

2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Zweiter Technischer Offizier von mindestens 12 Monaten als befähigter Technischer Offizier und

2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage von mindestens 36 Monaten; diese Zeit kann jedoch auf nicht weniger als 24 Monate verkürzt werden, wenn mindestens 12 Monate dieser Seefahrtzeit als Zweiter Technischer Offizier abgeleistet worden sind; und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

Regel III/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Leiter von Maschinenanlagen und an Zweite Technische Offiziere auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt

1. Jeder Leiter einer Maschinenanlage und jeder Zweite Technische Offizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 bis 3 000 Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss 2.1. die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Technischer Wachoffizier erfüllen und

2.1.1. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Zweiter Technischer Offizier eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten als Technischer Offiziersassistent oder Technischer Offizier abgeleistet haben und

2.1.2. für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 24 Monaten abgeleistet haben, wovon mindestens 12 Monate nach dem Erwerb der Befähigung zum Zweiten Technischen Offizier abgeleistet wurden, und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Technische Offizier, der die Befähigung besitzt, als Zweiter Technischer Offizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 3 000 oder mehr Kilowatt Dienst zu tun, darf als Leiter der Maschinenanlage auf Schiffen mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von weniger als 3 000 Kilowatt Dienst tun, sofern das Befähigungszeugnis einen entsprechenden Vermerk trägt.

Regel III/4

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

1. Jeder Schiffsmann, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Maschinenwache geht oder zum Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum eingeteilt wird, muss Inhaber eines zur Ausübung dieser Aufgaben berechtigenden Zeugnisses sein; diese Bestimmung gilt nicht für Schiffsleute in der Ausbildung sowie für Schiffsleute, die während ihrer Wache die Aufgaben einer ungelernten Hilfskraft ausüben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. Folgendes abgeschlossen beziehungsweise abgeleistet haben:

2.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens sechs Monaten Dauer oder

2.2.2. eine besondere Ausbildung, entweder noch an Land oder an Bord, einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens zwei Monate betragen muss; und

2.3. die in Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Die nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 vorgeschriebene Seefahrtzeit, Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit müssen mit Funktionen im Maschinenwachdienst gekoppelt sein und die Wahrnehmung von Aufgaben umfassen, die unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten Technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmannes ausgeführt werden.

Regel III/5

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsleute, die in besetzten Maschinenräumen als Vollmatrose im Technischen Dienst Dienst tun oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen

1. Jeder Vollmatrose im Technischen Dienst, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. die Vorschriften für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Schiffsleute erfüllen, die in besetzten Maschinenräumen Maschinenwache gehen oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt werden sollen;

2.3. nach dem Erwerb der Befähigung zum Schiffsmann, der Maschinenwache geht, eine zugelassene Seefahrtzeit im Maschinenbereich von folgender Dauer abgeleistet haben:

2.3.1. entweder von mindestens 12 Monaten oder

2.3.2. von mindestens 6 Monaten nach einer zugelassenen Ausbildung; und

2.4. die in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsleute im Maschinenbereich vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft im Maschinenbereich Dienst getan hat.

Regel III/6

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik

1. Jeder Offizier mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt muss Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine kombinierte Ausbildung von mindestens 12 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 6 Monate Seefahrtzeit Teil eines zugelassenen Ausbildungsprogramms sein müssen, das den Vorschriften von Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes entspricht und in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, oder ansonsten eine kombinierte Ausbildung von mindestens 36 Monaten in handwerklichen Fertigkeiten und zugelassener Seefahrtzeit, von denen mindestens 30 Monate Seefahrtzeit im Maschinenbereich sein müssen, abgeleistet haben;

2.3. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen; und

2.4. die in Abschnitt A-VI/1 Ziffer 2, Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4, Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 und Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellten Befähigungsnormen erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Befähigungszeugnisse für Offiziere mit der Fachbefähigung in Elektrotechnik vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes für solche Befähigungszeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft an Bord Dienst getan hat und die in Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllt.

5. Unbeschadet der Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/6 wahrzunehmen.

Regel III/7

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen an Schiffsbetriebstechniker

1. Jeder Schiffsbetriebstechniker, der auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung der Hauptantriebsmaschinenanlage von 750 oder mehr Kilowatt Dienst tut, muss Inhaber eines ordnungsgemäßen Zeugnisses sein.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis muss

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

2.2. eine zugelassene Seefahrtzeit einschließlich einer Ausbildungs- und Erfahrungsdienstzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder

2.3. eine zugelassene Ausbildung einschließlich einer zugelassenen Seefahrtzeit, die mindestens 6 Monate betragen muss, abgeleistet haben oder

2.4. eine Befähigung besitzen, die den technischen Fähigkeiten nach Tabelle A-III/7 des STCW-Codes entspricht, sowie eine zugelassene Seefahrtzeit, die mindestens 3 Monate betragen muss, abgeleistet haben; und

2.5. die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Befähigungsnormen, die er für vor dem 1. Januar 2012 ausgestellte Zeugnisse für Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben hat, mit den in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes für solche Zeugnisse aufgeführten Normen und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den davon betroffenen Personen vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

4. Ein Mitgliedstaat kann unterstellen, dass ein Seemann die Vorschriften dieser Regel erfüllt, wenn er mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in einer einschlägigen Eigenschaft an Bord Dienst getan hat und die in Abschnitt A-III/7 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllt.

5. Unbeschadet der Vorschriften der Ziffern 1 bis 4 kann eine Person mit zweckmäßiger Befähigung von einem Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, bestimmte Funktionen im Sinne von Abschnitt A-III/7 wahrzunehmen.

Kapitel IV
Funkverkehr und Funker

Erläuterung

Die verbindlichen Bestimmungen für die Funkwache sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst und im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung enthalten. Die Bestimmungen für die Instandhaltung von Funkanlagen sind im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung sowie in den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation beschlossenen Richtlinien enthalten.

Regel IV/1

Anwendung

1. Außer in den in Ziffer 2 geregelten Fällen gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für Funker auf Schiffen, die in das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) eingebunden sind, wie es durch das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung vorgeschrieben ist.

2. Funker auf Schiffen, die nicht den Bestimmungen über das GMDSS in Kapitel IV des SOLAS-Übereinkommens entsprechen müssen, brauchen die Bestimmungen dieses Kapitels nicht zu erfüllen. Dessen ungeachtet müssen Funker auf diesen Schiffen die Vollzugsordnung für den Funkdienst erfüllen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Zeugnisse entsprechend der Vollzugsordnung für den Funkdienst solchen Funkern erteilt beziehungsweise in Bezug auf sie anerkannt werden.

Regel IV/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an GMDSS-Funker

1. Jede Person, die auf einem zur Teilnahme am GMDSS verpflichteten Schiff für den Funkdienst verantwortlich ist oder ihn wahrnimmt, muss Inhaber eines entsprechenden GMDSS-bezogenen Zeugnisses sein, das von dem Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt beziehungsweise anerkannt worden ist.

2. Zusätzlich muss jeder Bewerber um ein Befähigungszeugnis nach der vorliegenden Regel für den Dienst auf einem Schiff, das nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung eine Funkanlage haben muss,

2.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2.2. eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-IV/2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

Regel V/1-1
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Öl- und Chemikalientankschiffen

1. Offiziere und Schiffsleute auf Öl- oder Chemikalientankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen haben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie

2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öl- oder Chemikalientankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder

2.2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen sein.

4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen muss

4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen und

4.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen

4.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben oder

4.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Öltankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, und

4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Öltankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen sein.

6. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen muss

6.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen erfüllen und

6.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Öl- und Chemikalientankschiffen

6.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben oder

6.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Chemikalientankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, und

6.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Chemikalientankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-1 Ziffer 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Ziffer 2, 4 und/oder 6 besitzen, ein Fachkundenachweis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandener Fachkundenachweis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.

Regel V/1-2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Flüssiggastankschiffen

1. Offiziere und Schiffsleute auf Flüssiggastankschiffen, denen bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder mit der Ausrüstung für den Ladungsumschlag zugewiesen sind, müssen ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen haben.

2. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss eine Grundausbildung im Sinne von Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes abgeschlossen sowie

2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen oder

2.2. eine zugelassene Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 1 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

3. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere sowie jede Person mit unmittelbarer Zuständigkeit für das Laden, das Löschen, das Betreuen der Ladung während der Fahrt, den Umschlag von Ladung, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen müssen Inhaber eines Zeugnisses über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen sein.

4. Jeder Bewerber um ein Zeugnis über eine weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen muss

4.1. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen erfüllen und

4.2. nach der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Zeugnisses über eine Grundausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen

4.2.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben oder

4.2.2. als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied unter Berücksichtigung der Hinweise in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes eine zugelassene Bordausbildung von mindestens einem Monat Dauer auf Flüssiggastankschiffen abgeleistet haben, zu der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge gehört haben und die in einem zugelassenen Ausbildungsbuch beurkundet ist, und

4.3. eine zugelassene weiterführende Ausbildung im Umschlag von Ladung von Flüssiggastankschiffen abgeschlossen haben und die in Abschnitt A-V/1-2 Ziffer 2 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Seeleuten, die eine Befähigung im Sinne von Ziffer 2 und/oder Ziffer 4 besitzen, ein Fachkundenachweis ausgestellt wird oder dass ein vorhandenes Befähigungszeugnis beziehungsweise ein vorhandener Fachkundenachweis ordnungsgemäß mit einem entsprechenden Vermerk versehen wird.

Regel V/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen

1. Diese Regel gilt für Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstige Personen, die auf Fahrgastschiffen Dienst tun, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, inwieweit diese Vorschriften auf Personen Anwendung finden, die auf Fahrgastschiffen in der Inlandfahrt Dienst tun.

2. Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord eines Fahrgastschiffes zugewiesen werden, müssen sie entsprechend ihrer Funktion, ihren Aufgaben und Zuständigkeiten die nach den Absätzen 4 bis 7 vorgeschriebene Ausbildung abgeschlossen haben.

3. Seeleute, die eine Ausbildung entsprechend den Ziffern 4, 6 und 7 abgeschlossen haben müssen, müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren an geeigneten Auffrischungslehrgängen teilnehmen oder den Nachweis erbringen, dass sie die vorgeschriebene Befähigungsnorm innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre erfüllt haben.

4. Kapitäne, Offiziere und sonstige Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Unterstützung zu gewähren, müssen eine Ausbildung im Umgang mit Menschenansammlungen im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 1 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

5. Personen, die unmittelbare Dienstleistungen für Fahrgäste in Fahrgasträumen an Bord von Fahrgastschiffen erbringen, müssen die Sicherheitsausbildung im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 2 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

6. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und sämtliche Personen, die laut Eintragung in der Sicherheitsrolle in Notfällen für die Sicherheit von Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Krisenbewältigung" und "Menschliches Verhalten" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 3 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

7. Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite Technische Offiziere und jede Person, der eine unmittelbare Zuständigkeit für das An- und Vonbordgehen von Fahrgästen, für das Laden, Löschen oder Sichern von Ladung oder für das Verschließen von Öffnungen in der Außenhülle von Ro-Ro-Fahrgastschiffen zugewiesen worden ist, müssen eine zugelassene Ausbildung in den Fachgebieten "Fahrgastsicherheit", "Ladungssicherheit" und "Dichtigkeit des Schiffskörpers" im Sinne von Abschnitt A-V/2 Ziffer 4 des STCW-Codes abgeschlossen haben.

8. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der vorliegenden Regel befunden wird, ein schriftlicher Ausbildungsnachweis erteilt wird.

Kapitel VI
Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, mit der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der Medizinischen Fürsorge und der Hilfe in einem Seenotfall

Regel VI/1

Verbindliche Mindestanforderungen für Einführungslehrgänge sowie für die Grundausbildung und -unterweisung n Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute

1. Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Grundausbildung oder Grundunterweisung in Sicherheitsangelegenheiten nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis diese Grundausbildung nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber den einschlägigen Grundausbildungslehrgang besucht hat.

Regel VI/2

Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen, Bereitschaftsbooten und schnellen Bereitschaftsbooten

1. Jeder Bewerber um einen Nachweis der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) muss

1.1. das 18. Lebensjahr vollendet haben;

1.2. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet oder einen zugelassenen Ausbildungslehrgang abgeschlossen und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten Dauer abgeleistet haben; und

1.3. die in Abschnitt A-VI/2 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten erfüllen.

2. Jeder Bewerber um einen Nachweis der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten muss

2.1. Inhaber eines Nachweises der Fachkunde im Umgang mit Rettungsbooten und Rettungsflößen sowie mit Bereitschaftsbooten (ausgenommen schnelle Bereitschaftsboote) sein;

2.2. einen zugelassenen Ausbildungslehrgang besucht haben; und

2.3. die in Abschnitt A-VI/2 Ziffern 7 bis 10 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung von Nachweisen der Fachkunde im Umgang mit schnellen Bereitschaftsbooten erfüllen.

Regel VI/3

Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung

1. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, Brandbekämpfungsmaßnahmen zu leiten, müssen eine weiterführende Ausbildung in Methoden der Brandbekämpfung erfolgreich abgeschlossen haben, bei der besonderes Gewicht auf Organisation, Taktik und Befehlsgebung entsprechend Abschnitt A-VI/3 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes gelegt worden ist.

2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in moderner Brandbekämpfung nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in moderner Brandbekämpfung besucht hat.

Regel VI/4

Verbindliche Mindestanforderungen im Zusammenhang mit medizinischer Erster Hilfe und medizinischer
Fürsorge

1. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord medizinische Erste Hilfe zu leisten, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Ziffern 1 bis 3 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Leistung medizinischer Erster Hilfe erfüllen.

2. Seeleute, die dazu eingeteilt sind, an Bord die medizinische Fürsorge zu übernehmen, müssen die in Abschnitt A-VI/4 Ziffern 4 bis 6 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Gewährung medizinischer Fürsorge erfüllen.

3. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang in der Leistung medizinischer Erster Hilfe beziehungsweise in der Gewährung medizinischer Fürsorge besucht hat.

Regel VI/5
Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Fachkundenachweisen als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

1. Jeder Bewerber um einen Fachkundenachweis als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff muss

1.1. eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens 12 Monaten Dauer abgeleistet haben oder über eine angemessene Seefahrtzeit und angemessene Kenntnisse im Schiffsbetrieb verfügen und

1.2. die in Abschnitt A-VI/5 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm für die Erteilung eines Fachkundenachweises als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfüllen.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Person, die als befähigt im Sinne der vorliegenden Regel befunden wird, ein Fachkundenachweis erteilt wird.

Regel VI/6
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Unterweisung in Angelegenheiten der Gefahrenabwehr für alle Seeleute

1. Alle Seeleute müssen einen Einführungslehrgang sowie eine Ausbildung oder Unterweisung zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 Ziffern 1 bis 4 des STCW-Codes erhalten und die darin festgelegte entsprechende Befähigungsnorm erfüllen.

2. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang zur Sensibilisierung für Angelegenheiten der Gefahrenabwehr besucht hat.

3. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Ausbildung oder Unterweisung im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die er vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Seeleuten vorschreibt, die eine entsprechende Befähigung besitzen beziehungsweise diese durch Unterlagen belegen können, mit der in Abschnitt A-VI/6 Ziffer 4 des STCW-Codes dargestellten Befähigung und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den betreffenden Seeleuten vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr

4. Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr müssen die in Abschnitt A-VI/6 Ziffern 6 bis 8 des STCW-Codes dargestellte Befähigungsnorm erfüllen.

5. Schließt die Befähigung für das zu erteilende Zeugnis die Ausbildung in festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr nicht mit ein, so ist ein Fachkundenachweis zu erteilen, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber einen Ausbildungslehrgang für festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr besucht hat.

6. Jeder Mitgliedstaat vergleicht die Normen für die Ausbildung in der Gefahrenabwehr für Seeleute mit festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, die er vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Seeleuten vorschreibt, die eine entsprechende Befähigung besitzen beziehungsweise diese durch Unterlagen belegen können, mit der in Abschnitt A-VI/6 Ziffer 8 des STCW-Codes dargestellten Befähigung und entscheidet anhand dieses Vergleichs, ob es erforderlich ist, den betreffenden Seeleuten vorzuschreiben, ihre Befähigung auf den aktuellen Stand zu bringen.

Kapitel VII
Abweichende Zeugnisse

Regel VII/1

Erteilung abweichender Zeugnisse

1. Ungeachtet der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Befähigungszeugnissen können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, die in bestimmten Punkten von den in den Regeln jener Kapitel genannten Zeugnissen abweichen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.1. Die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen sind den Abschnitten A-II/1, A-II/2, A-II/3, A-II/4, A-II/5, A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4, A-III/5 und A-IV/2 des STCW-Codes entnommen und stimmen mit den dort jeweils genannten vollständig überein;

1.2. die Bewerber haben eine zugelassene theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen und erfüllen für die in den Zeugnissen und Vermerken anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen die Vorschriften für die jeweiligen Befähigungsnormen, wie sie in den einschlägigen Abschnitten des STCW-Codes und ausdrücklich in Abschnitt A-VII/1 des Codes angegeben sind;

1.3. die Bewerber haben eine zugelassene Seefahrtzeit abgeleistet, die den im Zeugnis anzugebenden Funktionen und Zuständigkeitsebenen angemessen ist. Die Mindestdauer der Seefahrtzeit muss der Dauer der in den Kapiteln II und III dieses Anhangs vorgeschriebenen Seefahrtzeit gleichwertig sein. Allerdings darf die Mindestdauer der Seefahrtzeit nicht geringer sein als die in Abschnitt A-VII/2 des STCW-Codes genannte Zeitdauer;

1.4. die Bewerber um ein Zeugnis, die eine Funktion im Decksbereich auf der Betriebsebene wahrnehmen sollen, müssen die einschlägigen Vorschriften der Regeln in Kapitel IV erfüllen, die für die Wahrnehmung des zugewiesenen Funkdienstes nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst gelten;

1.5. die Zeugnisse werden entsprechend den Anforderungen des Artikels 5 dieser Richtlinie und den in Kapitel VII des STCW-Codes enthaltenen Bestimmungen erteilt.

2. Ein Zeugnis nach dem vorliegenden Kapitel darf erst erteilt werden, wenn der Mitgliedstaat die im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben der Kommission übermittelt hat.

Regel VII/2

Verpflichtung von Seeleuten, Inhaber eines Zeugnisses zu sein

Jeder Seemann, der eine Funktion oder Gruppe von Funktionen nach der Darstellung in den Tabellen A-II/1, A-II/2, A- II/3, A-II/4 oder A-II/5 von Kapitel II, in den Tabellen A-III/1, A-III/2, A-III/3, A-III/4 oder A-III/5 von Kapitel III oder in Tabelle A-IV/2 von Kapitel IV des STCW-Codes wahrnimmt, muss Inhaber entweder eines Befähigungszeugnisses oder eines Fachkundenachweises sein.

Regel VII/3

Grundsätze für die Erteilung abweichender Zeugnisse

1. Jeder Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, abweichende Zeugnisse zu erteilen oder erteilen zu lassen, muss sicherstellen, dass die nachstehenden Grundsätze beachtet werden:

1.1. Es darf kein System der Erteilung abweichender Zeugnisse umgesetzt werden, sofern dieses System nicht ein Maß an Sicherheit auf See und an Verhütungswirkung hinsichtlich der Umweltverschmutzung gewährleistet, das zumindest dem Maß gleichwertig ist, das von den anderen Kapiteln geboten wird; und

1.2. jede Regelung hinsichtlich der Erteilung abweichender Zeugnisse nach diesem Kapitel muss vorsehen, dass solche Zeugnisse und Zeugnisse, die nach den anderen Kapiteln erteilt worden sind, untereinander austauschbar sind.

2. Durch den Grundsatz der gegenseitigen Austauschbarkeit im Sinne von Ziffer 1 soll gewährleistet werden, dass

2.1. Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel II und/oder III erteilt worden ist, und Seeleute, denen ein Zeugnis nach Kapitel VII erteilt worden ist, in der Lage sind, auf Schiffen Dienst zu tun, auf denen entweder eine herkömmliche Form oder aber sonstige Formen der Organisation des Schiffsbetriebs eingerichtet sind; und

2.2. Seeleute nicht für bestimmte Formen der Organisation des Schiffsbetriebs in einer Art und Weise ausgebildet werden, die es ihnen unmöglich macht, ihre Fertigkeiten an anderer Stelle einzusetzen.

3. Bei der Erteilung eines Zeugnisses nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels sind die nachstehenden Grundsätze zu berücksichtigen:

3.1. Die Erteilung abweichender Zeugnisse darf, für sich genommen, nicht dazu dienen,

3.1.1. die Anzahl der Besatzungsmitglieder an Bord zu verringern;

3.1.2. den Seemannsberuf herabzuwürdigen oder Seeleute mutwillig ihrer Fertigkeiten zu berauben; oder

3.1.3. die Zuweisung der kombinierten Aufgaben eines Nautischen und eines Technischen Wachoffiziers an einen einzigen Zeugnisinhaber während einer bestimmten Wache zu rechtfertigen; und

3.2. die Person, die die Befehlsgewalt innehat, ist als Kapitän zu benennen, und die rechtliche Position und Autorität des Kapitäns und anderer Personen dürfen durch die Umsetzung von Vorkehrungen für die Erteilung abweichender Zeugnisse nicht beeinträchtigt werden.

4. Durch die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Grundsätze soll gewährleistet werden, dass die Befähigung sowohl der Nautischen als auch der Technischen Offiziere aufrechterhalten bleibt."

.

Anhang II

Anhang II Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Kommission muss mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Überprüfung dieses Drittlands, die auch die Inspektion von Einrichtungen und Verfahren einschließen kann, bestätigt haben, dass die im STCW- Übereinkommen vorgeschriebenen Normen in Bezug auf Befähigung, Ausbildung, Erteilung von Befähigungszeugnissen und Qualität erfüllt werden."

.

Anhang III

" Anhang V
Der Kommission für statistische Zwecke zu übermittelnde Angaben

1. Wird auf diesen Anhang Bezug genommen, sind nach Maßgabe des Abschnitts A-I/2 Ziffer 9 des STCW-Codes folgende Angaben in Bezug auf alle Befähigungszeugnisse oder Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird, und alle Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden, zu übermitteln, wobei die Übermittlung der mit Stern * gekennzeichneten Angaben gemäß Artikel 25a Absatz 3 in anonymisierter Form erfolgt:

Befähigungszeugnisse/Vermerke, mit denen die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bestätigt wird:

Vermerke zur Bestätigung der Anerkennung von Befähigungszeugnissen, die von Drittländern erteilt wurden:

2. Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis Angaben über Fachkundenachweise bereitstellen, die entsprechend den Kapiteln II, III und VII des Anhangs zum STCW-Übereinkommen Schiffsleuten erteilt wurden, z.B.

ENDE

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