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Bund

Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2012 S. 15;
RL 2014/39/EU - ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2014 S. 3 Inkrafttreten;
RL 2015/1139 - ABl. Nr. L 185 vom::14.07.2015 S. 15 Inkrafttreten)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/37/EG muss jede Packung von Tabakerzeugnissen, außer solchen zum oralen Gebrauch und sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, und jede Außenverpackung, ausgenommen durchsichtige zusätzliche Verpackungen, einen ergänzenden Warnhinweis aus der Liste in Anhang I der genannten Richtlinie tragen.

(2) Diese ergänzenden Warnhinweise sind seit September 2003 auf allen Verpackungen von Rauchtabak und seit September 2004 auf allen Verpackungen sonstiger Tabakerzeugnisse zwingend vorgeschrieben.

(3) Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Wirkung der derzeitigen ergänzenden Warnhinweise gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG im Laufe der Zeit gewöhnungsbedingt nachgelassen hat.

(4) Außerdem wurden seit der Annahme der Richtlinie 2001/37/EG neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkungen des Tabakkonsums auf die Gesundheit und die Grundsätze wirkungsvoller Tabakkennzeichnung gewonnen. Insbesondere liegen Erkenntnisse darüber vor, dass das Rauchen Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs, Sehbehinderungen sowie Zahn- und Zahnfleischerkrankungen mitverursacht. Weiteren Erkenntnissen zufolge besteht ein höheres Risiko dafür, dass Kinder zu Rauchern werden, wenn die Eltern rauchen.

(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2001/37/EG passt die Kommission die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Warnhinweise an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an. Darüber hinaus empfehlen die im November 2008 auf der Dritten Konferenz der Vertragsparteien des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums angenommenen Leitlinien für Tabakverpackung und -kennzeichnung 2, die Rechtsvorschriften für Verpackung und Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, da neue Erkenntnisse gewonnen werden und die Wirkung spezifischer gesundheitsbezogener Warnungen und Hinweise nachlässt.

(6) Daher bedarf es einer Überarbeitung der derzeitigen in Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG aufgeführten ergänzenden Warnhinweise, damit deren Wirkung aufrechterhalten und verstärkt wird und die neuen wissenschaftlichen Entwicklungen Berücksichtigung finden.

(7) Diese Überarbeitung sollte auf den Ergebnissen einer Überprüfung der vorliegenden Erkenntnisse über die Tabakkennzeichnung und die gesundheitlichen Auswirkungen des Tabakkonsums sowie der in allen Mitgliedstaaten durchgeführten Tests der Warnhinweise beruhen.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Regelungsausschusses, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG erhält die Fassung des Anhangs zur vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 14 15

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 20. Mai 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

(2) FCTC/COP3(10) Leitlinien zur Umsetzung des Artikels 11 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (Verpackung und Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen).

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 14 15

Die Mitgliedstaaten können beschließen, das weitere Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, bis zum 20. Mai 2017 zu erlauben.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

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