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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel EU, Bund

Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und der Frist für den Ablauf der Übergangszeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2014 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2012/9/EU der Kommission 2 wird Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG ersetzt, wobei neue ergänzende gesundheitsrelevante Warnhinweise zur Verwendung auf Packungen von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/37/EG eingeführt werden.

(2) In der Richtlinie 2012/9/EU ist der 28. März 2014 als Schlussdatum für ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und der 28. März 2016 als Datum für den Ablauf der Übergangszeit gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegt.

(3) In der Entscheidung 2003/641/EG 3 sind Regeln für die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen festgelegt.

(4) Mit der Entscheidung K(2005) 1452 der Kommission vom 26. Mai 2005 wird die Bibliothek ausgewählter Quelldokumente mit Farbfotografien und anderen Abbildungen für die einzelnen in Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG genannten ergänzenden Warnhinweise festgelegt.

(5) Nach der Annahme der Richtlinie 2012/9/EU hat die Kommission Studien zur Entwicklung und Erprobung neuer Farbfotografien oder anderer Abbildungen für jede der zusätzlichen Warnhinweise gemäß dem Anhang der Richtlinie 2012/9/EU im Hinblick auf die Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG in Auftrag gegeben. Diese Studien sind noch nicht abgeschlossen.

(6) Mitgliedstaaten, die ergänzende Warnhinweise in Form von Farbfotografien oder anderen Abbildungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/37/EG benötigen, müssen rechtzeitig Zugang zu den ausgewählten Quelldokumenten haben, um die Richtlinie 2012/9/EU umsetzen zu können.

(7) Angesichts der Komplexität des Prozesses der Aktualisierung der Bibliothek ausgewählter Quelldokumente und der Änderung der Entscheidung K(2005) 1452 besteht die Gefahr, dass der Prozess nicht innerhalb eines zeitlichen Rahmens abgeschlossen wird, der den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Einhaltung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2012/9/EU gewährt.

(8) Um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit dazu haben, ist es angezeigt, die in der Richtlinie festgelegten Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 2012/9/EU und für den Ablauf der Übergangszeit zu verlängern.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2012/9/EU wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird das Datum "28. März 2014" durch das Datum "28. März 2016" ersetzt.

2. In Artikel 3 wird das Datum "28. März 2016" durch "28. März 2018" ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2014

_____
1) ABl. Nr. L 194 vom 18.07.2001 S. 26.

2) Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 69 vom 08.03.2012 S. 15).

3) Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen (ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003 S. 24).

ENDE

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