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Regelwerk, EU 2011, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2011 S. 16;
VO (EU) 2017/1966 - ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 38 Inkrafttreten)




Neufasssung -Ersetzt VO (EG) 1179/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen 1, insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2010/24/EU wurden die Bestimmungen über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen wesentlich geändert und die Durchführungsbefugnisse der Kommission in Bezug auf die in der Richtlinie 2008/55/EG 2 vorgesehenen Befugnisse neu festgelegt. Daher ist es erforderlich, die bestehenden von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(2) Zur Gewährleistung einer schnellen Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden sollten in Bezug auf die praktischen Modalitäten und die Fristen für die Kommunikation zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde ausführliche Bestimmungen erlassen werden.

(3) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Gültigkeit der Dokumente nicht durch die Tatsache beeinträchtigt wird, dass diese elektronisch übermittelt werden.

(4) Um zu bestätigen, dass postalisch übermittelte Dokumente von einer zuständigen Behörde versendet wurden, müssen spezielle Bestimmungen für diese Art der Kommunikation vorgesehen werden.

(5) Um sicherzustellen, dass die richtigen Daten und Informationen übermittelt werden, sollten für das Standardformblatt, das dem Zustellungsersuchen beizufügen ist, und den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat Muster festgelegt werden.

(6) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Rechtsverbindlichkeit der auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgten Zustellung durch den ersuchten Mitgliedstaat ausdrücklich anzuführen.

(7) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit muss zudem festgelegt werden, dass die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die Folgen der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels hat und dass der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die ursprüngliche Forderung oder den ursprünglichen Vollstreckungstitel hat.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55/EG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen 3 sollte aufgehoben werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Beitreibungsausschusses überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Verordnung enthält ausführliche Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 3, 4 und 5, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU einschließlich ausführlicher Bestimmungen zur Umrechnung und Überweisung der beigetriebenen Beträge sowie über die Art und Weise der Kommunikation zwischen den Behörden.

Artikel 2

  1. Alle Ersuchen um Auskunft, Zustellung, Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8, Artikel 10 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/24/EU (nachstehend "die Amtshilfeersuchen") und alle Begleitinstrumente, Formblätter und andere Dokumente sowie alle anderen in Bezug auf diese Ersuchen übermittelten Informationen werden über das CCN-Netzwerk versendet, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
  2. Elektronisch übermittelte Dokumente oder deren Ausdrucke sind ebenso rechtsverbindlich wie postalisch übermittelte Dokumente.
  3. Kann ein Ersuchen nicht über das CCN-Netzwerk übermittelt werden, wird es postalisch übermittelt. In diesem Fall

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