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Regelwerk, EU 2010, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
- Beitreibungsrichtlinie -

(ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1)




Neufassung - Ersetzt RL 2008/55/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei der Beitreibung ihrer jeweiligen Forderungen sowie der Forderungen der Union in Bezug auf bestimmte Steuern und sonstige Maßnahmen trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Sie gewährleistet steuerliche Neutralität und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verzichten, die zur Verhütung von Betrug und haushaltsmäßigen Verlusten ergriffen wurden.

(2) Modalitäten für die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen wurden erstmals mit der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen 3 festgelegt. Jene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen wurden mit der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen kodifiziert 4.

(3) Zwar stellten diese Regelungen einen ersten Schritt zur Verbesserung der Beitreibungsverfahren innerhalb der Union dar, weil damit die maßgebenden nationalen Vorschriften einander angenähert wurden, erwiesen sich jedoch für die Anforderungen des Binnenmarkts, so wie sie sich in den letzten 30 Jahren herausgebildet haben, als unzureichend.

(4) Um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarkts besser zu schützen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Amtshilfe bei der Beitreibung auf Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben auszuweiten, die noch nicht unter die Amtshilfe fallen, während es gleichzeitig erforderlich ist, dass die Amtshilfe effizienter und effektiver sowie leichter anwendbar wird, um den Anstieg der Amtshilfeersuchen bewältigen zu können und bessere Ergebnisse zu erzielen. Um diese Ziele zu erreichen bedarf es bedeutender Anpassungen, wobei eine reine Änderung der geltenden Richtlinie 2008/55/EG nicht ausreichend wäre. Daher sollte die genannte Richtlinie aufgehoben und durch ein neues Rechtsinstrument ersetzt werden, das auf dem durch die Richtlinie 2008/55/EG Erreichten aufbaut, jedoch - sofern erforderlich - klarere und präzisere Regeln vorsieht.

(5) Klarere Regeln würden einen umfassenderen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Sie würden auch gewährleisten, dass sämtliche juristischen und natürlichen Personen in der Union hiervon erfasst werden, und gleichzeitig der ständig zunehmenden Vielfalt an Rechtsvereinbarungen, nicht nur den herkömmlichen Rechtsvereinbarungen, wie Trusts und Stiftungen, sondern auch allen neuen Instrumenten, die von den Steuerpflichtigen in den Mitgliedstaaten eingeführt werden, Rechnung tragen. Sie würden zudem ermöglichen, dass alle denkbaren Formen von Forderungen der Behörden in Bezug auf Steuern, Abgaben, Erstattungen und Interventionen, einschließlich aller Geldforderungen gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen oder einem Dritten, die an die Stelle der ursprünglichen Forderung treten, berücksichtigt werden. Klarere Regeln sind in erster Linie erforderlich, um die Rechte und Pflichten aller beteiligten Parteien genauer festzulegen.

(6) Die Befugnis der Mitgliedstaaten, die innerstaatlichen Beitreibungsmaßnahmen festzulegen, sollte von dieser Richtlinie nicht berührt werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass das reibungslose Funktionieren des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems der Amtshilfe weder durch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften noch durch mangelnde Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden in Frage gestellt wird.

(7) Die Amtshilfe kann sich auf Folgendes erstrecken: Die ersuchte Behörde kann der ersuchenden Behörde Auskünfte erteilen, welche diese für die Beitreibung von in dem ersuchenden Mitgliedstaat entstandenen Forderungen benötigt, und dem Schuldner alle mit solchen Forderungen zusammenhängenden Dokumente des ersuchenden Mitgliedstaats zustellen. Die ersuchte Behörde kann ferner auf Ersuchen der ersuchenden Behörde die in dem ersuchenden Mitgliedstaat entstandenen Forderungen beitreiben oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um die Beitreibung dieser Forderungen zu gewährleisten.

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