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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10, ber. 2011 L 313 S. 48;
VO (EU) Nr. 1371/2011 - ABl. Nr. L 34 vom 22.12.2012 S. 41, ber. 2012 L 77 S. 22;
VO (EU) Nr. 250/2012 - ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2012 S. 3;
VO (EU) Nr. 284/2012 - ABl. Nr. L 92 vom::30.03.2012 S. 16aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 15 der VO (EU) Nr. 284/2012 - Inkrafttreten Geltungsdauer Übergangsmaßnahme
Neufassung -Ersetzt die VO (EU) 297/2011
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wurde mehrfach geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Mit diesen Änderungen wurden Höchstgrenzen radioaktiver Belastung für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Japan festgelegt; der Zone, für die bestimmte Beschränkungen gelten, wurden weitere Präfekturen hinzugefügt, nachdem in diesen Präfekturen eine über die Höchstgrenzen hinausgehende Belastung festgestellt wurde, und es wurden Präfekturen aus der Sperrzone gestrichen, nachdem durch eingehende Überwachung nachgewiesen wurde, dass diese Präfekturen nicht signifikant von radioaktiver Belastung betroffen waren.
(4) Seit Mitte Juli 2011 wurde die Kommission von den japanischen Behörden über den Nachweis hoher Caesium-Werte in Rindfleisch von Tieren unterrichtet, die in verschiedenen japanischen Präfekturen gehalten wurden. Da die Einfuhr von Rindfleisch aus Japan in die EU aus anderen Gründen der Tier- und der Verbrauchergesundheit als der radioaktiven Belastung nicht erlaubt ist, sind die europäischen Verbraucher von diesen Nachweisen nicht betroffen. Auch wurden kürzlich bei weiteren Lebensmittelerzeugnissen Werte radioaktiver Belastung nachgewiesen, die die Höchstgrenzen überschreiten. Diese Nachweise und die Tatsache, dass neue/andere landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Gartenbaukulturen in der kontaminierten Zone angebaut und geerntet werden, belegen, dass es angezeigt ist, die derzeitigen Maßnahmen auch nach dem 30. September 2011 aufrechtzuerhalten. Daher sollte die vorliegende Verordnung bis zum 31. Dezember 2011 anstelle des 30. September 2011, wie ursprünglich vorgesehen, weiter durchgeführt werden. Der Grundsatz einer monatlichen Überprüfung der Durchführung der Verordnung bleibt bestehen.
(5) Da die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 innerhalb kurzer Zeit mehrfach geändert wurde, sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 3, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben, und Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden.
Artikel 3 Kennzeichnung
Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Erklärung, dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Begleitpapieren angegeben wird.
Artikel 4 Vorabmitteilung
Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung im Voraus mit.
Artikel 5 Amtliche Kontrollen 11 12
Artikel 6 Kosten
Alle Kosten, die durch die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten amtlichen Kontrollen und durch im Anschluss an Verstöße ergriffene Maßnahmen entstehen, werden vom Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer getragen.
Artikel 7 Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse
Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die die in Anhang II genannten Höchstgrenzen überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Erzeugnisse werden gefahrlos entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht.
Artikel 8 Berichte
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle erzielten Analyseergebnisse.
Artikel 9 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer 11 12
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. Oktober 2012. Die Verordnung wird anhand der Entwicklung der Kontaminationslage monatlich überprüft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. September 2011
2) ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5.
3) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
4) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11.
5) ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 11.
Anhang I 11 |
Anhang II |
Höchstgrenzen für Lebensmittel 1 (Bq/kg)
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Molkerei- erzeugnisse |
Sonstige Lebensmittel, ausgenommen flüssige Lebensmittel |
Flüssige Lebensmittel |
|
Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 | 75 | 125 | 750 | 125 |
Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 | 1001 | 3001 | 2.000 | 3001 |
Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium-Elementen, insbesondere Pu-239 und Am-241 | 1 | 11 | 101 | 11 |
Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3 | 2001 | 2001 | 5001 | 2001 |
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte. |
Höchstgrenzen für Futtermittel 2 (Bq/kg)
Futtermittel | |
Summe von Cs-134 und Cs-137 | 5001 |
Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 | 2.0002 |
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Werte.
2) Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Jod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt. |
_____________
1) Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet.
2) Die Höchstgrenze bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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