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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10, ber. 2011 L 313 S. 48;
VO (EU) Nr. 1371/2011 - ABl. Nr. L 34 vom 22.12.2012 S. 41, ber. 2012 L 77 S. 22;
VO (EU) Nr. 250/2012 - ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2012 S. 3;
VO (EU) Nr. 284/2012 - ABl. Nr. L 92 vom::30.03.2012 S. 16aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 15 der VO (EU) Nr. 284/2012 - Inkrafttreten Geltungsdauer   Übergangsmaßnahme

Neufassung -Ersetzt die VO (EU) 297/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse, wie Milch und Spinat, mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wurde mehrfach geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen. Mit diesen Änderungen wurden Höchstgrenzen radioaktiver Belastung für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Japan festgelegt; der Zone, für die bestimmte Beschränkungen gelten, wurden weitere Präfekturen hinzugefügt, nachdem in diesen Präfekturen eine über die Höchstgrenzen hinausgehende Belastung festgestellt wurde, und es wurden Präfekturen aus der Sperrzone gestrichen, nachdem durch eingehende Überwachung nachgewiesen wurde, dass diese Präfekturen nicht signifikant von radioaktiver Belastung betroffen waren.

(4) Seit Mitte Juli 2011 wurde die Kommission von den japanischen Behörden über den Nachweis hoher Caesium-Werte in Rindfleisch von Tieren unterrichtet, die in verschiedenen japanischen Präfekturen gehalten wurden. Da die Einfuhr von Rindfleisch aus Japan in die EU aus anderen Gründen der Tier- und der Verbrauchergesundheit als der radioaktiven Belastung nicht erlaubt ist, sind die europäischen Verbraucher von diesen Nachweisen nicht betroffen. Auch wurden kürzlich bei weiteren Lebensmittelerzeugnissen Werte radioaktiver Belastung nachgewiesen, die die Höchstgrenzen überschreiten. Diese Nachweise und die Tatsache, dass neue/andere landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Gartenbaukulturen in der kontaminierten Zone angebaut und geerntet werden, belegen, dass es angezeigt ist, die derzeitigen Maßnahmen auch nach dem 30. September 2011 aufrechtzuerhalten. Daher sollte die vorliegende Verordnung bis zum 31. Dezember 2011 anstelle des 30. September 2011, wie ursprünglich vorgesehen, weiter durchgeführt werden. Der Grundsatz einer monatlichen Überprüfung der Durchführung der Verordnung bleibt bestehen.

(5) Da die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 innerhalb kurzer Zeit mehrfach geändert wurde, sollte die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 3, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben, und Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden.

Artikel 2 Bescheinigung 11

  1. Alle Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung.
  2. Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 4 fallen, werden an einem benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 5 (im Folgenden "benannter Eingangsort") eingeführt.
  3. Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer Erklärung begleitet, mit der Folgendes bescheinigt wird:
    1. Das Erzeugnis wurde vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet, oder
    2. Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses liegen in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Shizuoka, oder
    3. das Erzeugnis wurde aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka versendet, sein Usprung liegt jedoch nicht in einer dieser Präfekturen und es wurde bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt, oder
    4. falls das Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka hat, weist es keine Gehalte an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 auf, welche die in Anhang II dieser Verordnung genannten Höchstgrenzen überschreiten.
  4. Absatz 3 Buchstabe d gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.
  5. Die in Absatz 3 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I zu erstellen. Für die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder durch einen bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Behörde unterzeichnet. Für die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Ergebnisse der Probenahme und der Analye enthält.

Artikel 3 Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Erklärung, dem in Artikel 2 Absatz 5 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Begleitpapieren angegeben wird.

Artikel 4 Vorabmitteilung

Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung im Voraus mit.

Artikel 5 Amtliche Kontrollen 11 12

  1. Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:
    1. Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und
    2. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium- 134 und Caesium-137, bei mindestens
      • 5 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse und
      • 10 % der Sendungen der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse.
  2. Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.
  3. Die Sendungen werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder deren Vertreter den Zollbehörden die in Artikel 2 Absatz 3 genannte, von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort ordnungsgemäß unterschriebene und gestempelte Erklärung vorgelegt haben, mit der bescheinigt wird, dass die in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und dass die Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Warenuntersuchungen positiv sind.

Artikel 6 Kosten

Alle Kosten, die durch die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten amtlichen Kontrollen und durch im Anschluss an Verstöße ergriffene Maßnahmen entstehen, werden vom Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer getragen.

Artikel 7 Nicht vorschriftsmäßige Erzeugnisse

Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist und die die in Anhang II genannten Höchstgrenzen überschreiten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche nicht vorschriftsmäßigen Erzeugnisse werden gefahrlos entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht.

Artikel 8 Berichte

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich mittels des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und des Systems der Europäischen Union zum schnellen Informationsaustausch im Fall eines radiologischen Notstands (ECURIE) über alle erzielten Analyseergebnisse.

Artikel 9 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 297/2011 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer 11 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. Oktober 2012. Die Verordnung wird anhand der Entwicklung der Kontaminationslage monatlich überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2011

1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5.

3) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.

4) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11.

5) ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 11.

.

Anhang I 11

.

Anhang II

Höchstgrenzen für Lebensmittel 1 (Bq/kg)

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Milch und
Molkerei-
erzeugnisse
Sonstige
Lebensmittel,
ausgenommen
flüssige
Lebensmittel
Flüssige
Lebensmittel
Summe der Strontium-Isotope, insbesondere Sr-90 75 125 750 125
Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 1001 3001 2.000 3001
Summe der Alpha-Strahlung emittierenden Isotope von Plutonium und Transplutonium-Elementen, insbesondere Pu-239 und Am-241 1 11 101 11
Summe aller sonstigen Nuklide mit mehr als zehntägiger Halbwertszeit, insbesondere Cs-134 und Cs-137, außer C-14 und H-3 2001 2001 5001 2001
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

Höchstgrenzen für Futtermittel 2 (Bq/kg)

Futtermittel
Summe von Cs-134 und Cs-137 5001
Summe der Jod-Isotope, insbesondere I-131 2.0002
1) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Werte.

2) Dieser Wert wird vorläufig festgelegt und ist der gleiche wie für Lebensmittel, bis eine Bewertung der Faktoren des Übergangs von Jod aus Futtermitteln in Lebensmittel vorliegt.

_____________
1) Die für konzentrierte und getrocknete Erzeugnisse geltende Höchstgrenze wird anhand des zum unmittelbaren Verzehr bestimmten rekonstituierten Erzeugnisses errechnet.

2) Die Höchstgrenze bezieht sich auf Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

ENDE

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