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Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7966)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein angemessenes und vergleichbares Qualitätsniveau der Ausbildung und Prüfungen von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführerkandidaten im Hinblick auf ihre Zulassung in allen Mitgliedstaaten zu erreichen, ist es erforderlich, auf Unionsebene gemeinsame Kriterien der Verfahren der Anerkennung sowohl von Ausbildungseinrichtungen als auch von Prüfern von Triebfahrzeugführern festzulegen.

(2) Ausbildung und Prüfungen sollten in geeigneter Weise und auf einem angemessenen und vergleichbaren Qualitätsniveau in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um eine gegenseitige Anerkennung der Prüfungen zu ermöglichen.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen sollten bezüglich der von ihnen durchgeführten Ausbildung kompetent sein. Insbesondere sollten die Ausbildungseinrichtungen über die technische und betriebliche Kompetenz und Eignung zur Organisation von Ausbildungsgängen besitzen und angemessen über Personal und Ausrüstung verfügen.

(4) Besondere Bestimmungen sind festzulegen für Ausbildungseinrichtungen im Besitz von Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreibern, die Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen beantragen. Um die Verwaltungslasten zu verringern, sollte es einem Mitgliedstaat erlaubt sein, die Möglichkeit zu bieten, die Anerkennung solcher Ausbildungseinrichtungen mit dem Verfahren der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen zu kombinieren.

(5) Prüfer von Triebfahrzeugführern sollten in Bezug auf den Gegenstand der von ihnen durchgeführten Prüfung befähigt und kompetent sein. Die Anforderungen an die Kompetenz eines Prüfers sollten Aspekte wie Prüfungsmethoden, Befähigung und pädagogische Eignung berücksichtigen. Die zuständige Behörde sollte im Einzelfall prüfen, ob die Kompetenz einer Person oder Stelle, die die Anerkennung als Prüfer von Triebfahrzeugführern beantragt, für die Durchführung von Prüfungen in den betreffenden Kompetenzbereichen angemessen ist.

(6) Prüfer von Triebfahrzeugführern sollten Prüfungen unabhängig und unparteilich abnehmen. Dazu sollten die Personen oder Stellen, die die Anerkennung beantragen, der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie diese Anforderungen erfüllen.

(7) Die Maßnahmen in diesem Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 32 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführer-Kandidaten beruflich ausbilden, für die Anerkennung von Prüfern von Triebfahrzeugführern und Triebfahrzeugführer-Kandidaten sowie für die Organisation von Prüfungen im Einklang mit der Richtlinie 2007/59/EG festgelegt.

Er gilt für

  1. Ausbildungseinrichtungen, die Ausbildungsgänge für Triebfahrzeugführer und Triebfahrzeugführer-Kandidaten zu den in Artikel 23 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausbildungsaufgaben durchführen;
  2. die Prüfer von Triebfahrzeugführern, die über die Genehmigung verfügen, die Kompetenz von zuzulassenden Triebfahrzeugführer-Kandidaten oder Triebfahrzeugführern gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2007/59/EG zu prüfen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Antragsteller" bezeichnet eine Stelle oder eine Einzelperson, die ein Unternehmen errichtet hat und die Anerkennung zur Durchführung von Ausbildungsgängen beantragt, die sich auf die in Artikel 23 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2007/59/EG genannten Ausbildungsaufgaben beziehen, einschließlich einer Einzelperson, die die Anerkennung als Prüfer gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/59/EG beantragt;

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