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Regelwerk, EU 2011, Umwelt / Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2011/631/EU der Kommission vom 21. September 2011 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6502)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 247 vom 06.07.2011 S. 47)



Neufassung - Ersetzt den Beschl. 2010/728/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2008/1/EG müssen die Mitgliedstaaten alle drei Jahre anhand eines von der Kommission erstellten Fragebogens über die Durchführung der Richtlinie Bericht erstatten.

(2) Die Kommission hat vier Fragebögen erstellt. Der vierte, der mit dem Beschluss 2010/728/EU der Kommission 2 erstellt wurde, deckte die Jahre 2009, 2010 und 2011 ab.

(3) Da der mit dem Beschluss 2010/728/EU erstellte Fragebogen für die Berichterstattung bis 31. Dezember 2011 zu verwenden ist, sollte für den kommenden dreijährigen Berichtszeitraum ein neuer Fragebogen erstellt werden, wobei die Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG und mit der Verwendung der bisherigen Fragebögen zu berücksichtigen sind. Da die Richtlinie 2008/1/EG jedoch am 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 3 ersetzt wird, sollte der neue Fragebogen nur zwei Jahre (2012 und 2013) abdecken. Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2010/728/EU ersetzt werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates 4 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden den im Anhang festgelegten Fragebogen für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG.

(2) Die zu übermittelnden Berichte decken den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ab.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/728/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. September 2011

1) ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S. 8.

2) ABl. Nr. L 313 vom 30.11.2010 S. 13.

3) ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

4) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

.

Anhang

Teil 1
Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

Allgemeine Hinweise

Der fünfte Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG betrifft die Jahre 2012 und 2013. Angesichts der Erfahrungen mit der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG und der Informationen, die anhand der vorigen Fragebögen bereits eingeholt wurden, steht im Mittelpunkt dieses Fragebogens, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG erzielt haben. Da die Richtlinie 2008/1/EG am 7. Januar 2014 aufgehoben und durch die Richtlinie 2010/75/EG über Industrieemissionen ersetzt wird, umfasst der Berichtszeitraum nur zwei statt drei Jahre. Dieser Fragebogen lässt die meisten der im Beschluss 2010/728/EU enthaltenen Aspekte unverändert, um Kontinuität zu gewährleisten und direkte Vergleiche mit früheren Antworten zu ermöglichen. Werden ähnliche Fragen wie in den vorherigen Fragebögen gestellt, so kann einfach auf die früheren Antworten verwiesen werden, wenn die Situation unverändert ist. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen. Bei der Beantwortung spezieller Fragen nach allgemeinen bindenden Vorschriften oder von Behörden herausgegebenen offiziellen Leitlinien sollten die Art der Vorschriften oder Leitlinien kurz beschrieben und gegebenenfalls Links zu entsprechenden Websites oder sonstige Zugangsmöglichkeiten angegeben werden.

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