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Regelwerk, EU 2011

Beschluss 2011/531/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über den von der Europäischen Union im Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu dem Beschluss zur Annahme des die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

(ABl. Nr. L 232 vom 09.09.2011 S. 8)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss des Rates 2011/530/EU vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit 1 (im Folgenden " Kooperationsvereinbarung"),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in dem durch die Kooperationsvereinbarung geschaffenen Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs, der der Kooperationsvereinbarung hinzugefügt werden soll, zu vertreten ist

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden "Kooperationsvereinbarung") zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zu vertreten ist, stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Entwurf
Beschluss des gemeinsamen EU-ICAO-Ausschusses vom...

zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur
Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

Der gemeinsame EU-ICAO-Ausschuss -

gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden "Kooperationsvereinbarung"), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Es sollte ein die Flugsicherheit betreffender Anhang in die Kooperationsvereinbarung aufgenommen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang zu diesem Beschluss wird angenommen und ist Bestandteil der Kooperationsvereinbarung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu... am....

.

Anhang


"Anhang I - Flugsicherheit

1. Ziele

1.1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Flugsicherheit im Rahmen der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Kooperationsvereinbarung), die am 27. September 2010 in Montreal paraphiert wurde, zusammenzuarbeiten.

1.2. Im Einklang mit ihrem festen Willen, die höchsten Niveaus der Flugsicherheit weltweit zu erreichen, und ihrem Engagement zur weltweiten Harmonisierung der die Flugsicherheit betreffenden Richtlinien und Empfehlungen (SARP) kommen die Vertragsparteien überein, im Geiste der Transparenz und des Dialogs eng zusammenzuarbeiten, um ihre Aktivitäten im Bereich der Flugsicherheit zu koordinieren.

2. Anwendungsbereich

2.1. In Verfolgung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

2.2. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Zusammenarbeit wird in den Bereichen entwickelt, in denen die Zuständigkeit der EU ausgeübt wird.

3. Durchführung

3.1. Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen EU-ICAO-Ausschuss angenommen.

4. Dialog

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