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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 436/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 118 vom 06.05.2011 S. 2)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
gestützt auf die Ersuchen der Tschechischen Republik, Griechenlands, Frankreichs und Italiens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Anstrengungen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann.
(2) Das gesamte Hoheitsgebiet Griechenlands wurde bis 31. März 2011 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dendroctonus micans Kugelan, Gilpinia hercyniae (Hartig), Gonipterus scutellatus Gyll., Ips amitinus Eichhof, Ips cembrae Heer und Ips duplicatus Sahlberg anerkannt.
(3) Im Jahr 2010 hat Griechenland gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsätze 3 und 5 der Richtlinie 2000/29/EG Untersuchungen durchgeführt und der Kommission die Ergebnisse mitgeteilt. Bei einem Besuch von Sachverständigen der Kommission in Griechenland vom 24. bis 31. Januar 2011 wurde festgestellt, dass der Mitgliedstaat weiterhin bedeutende Fortschritte hinsichtlich der Organisation und Durchführung solcher Untersuchungen sowie hinsichtlich der Meldung der Ergebnisse gemacht hat. Dessen ungeachtet muss Griechenland nachweisen, dass der erzielte Fortschritt nachhaltig ist.
(4) Die im Jahr 2010 in Griechenland durchgeführten Untersuchungen ergaben nur einen einzigen positiven Befund für Ips cembrae Heer und darüber hinaus keinerlei Anzeichen für die anderen fünf genannten Schadorganismen. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse und der Schlussfolgerungen aus dem Besuch der Kommissionssachverständigen in Griechenland sollte das Land für weitere drei Jahre als Schutzgebiet im Hinblick auf diese Schadorganismen anerkannt werden, damit es die nötige Zeit hat, Informationen zu sammeln und zu übermitteln, die das Nichtvorkommen dieser Organismen - ausgenommen Ips cembrae Heer - in seinem Hoheitsgebiet belegen, und damit es im Hinblick auf Ips cembrae Heer seine Anstrengungen zu dessen Tilgung abschließen und danach die Informationen sammeln und übermitteln kann, die belegen, dass der genannte Organismus in seinem Hoheitsgebiet nicht mehr vorkommt.
(5) Das gesamte griechische Hoheitsgebiet wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf das Citrus-Tristeza-Virus (europäische Stämme) anerkannt. Aus dem griechischen Jahresbericht 2010 über die amtliche Untersuchung auf diesen Schadorganismus geht hervor, dass in der Präfektur Argolida 104 Bäume mit positivem Befund getestet wurden. Die Beobachtungen der Kommissionssachverständigen bei ihrem Besuch in Griechenland vom 24. bis 31. Januar 2011 ergaben, dass das Citrus-Tristeza- Virus (europäische Stämme) in dieser Präfektur trotz der von den griechischen Behörden ergriffenen - unwirksamen - Tilgungsmaßnahmen seit mindestens drei Jahren vorkommt. Somit ist das Citrus-Tristeza-Virus (europäische Stämme) in der Präfektur Argolida als angesiedelt einzustufen. Diese Präfektur sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.
(6) Das gesamte spanische Hoheitsgebiet wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Spanien hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nunmehr in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León angesiedelt ist. Die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren, nämlich 2009 und 2010, ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Castilla y León sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.
(7) Das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, bestimmte Regionen Frankreichs (Elsass, Champagne-Ardenne und Lothringen) sowie eine Region in Italien (Basilicata) wurden bis zum 31. März 2011 als Schutzgebiete im Hinblick auf Grapevine flavescence dorée MLO anerkannt. Die seit dieser Anerkennung von der Tschechischen Republik, Frankreich und Italien übermittelten Informationen belegen, dass der genannte Schadorganismus in den betreffenden Schutzgebieten nicht vorkommt. Daher sollten das gesamte Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, die französischen Regionen Elsass, Champagne-Ardenne und Lothringen sowie die italienische Region Basilicata weiterhin als Schutzgebiete im Hinblick auf diesen Organismus anerkannt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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