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Regelwerk

Beschluss 2011/415/EU der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Berichtigung der Richtlinie 2010/19/EU zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt hinsichtlich der Änderung der Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 76)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), 1 insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

in Erwagung nachstehender Gründe:

(1) Beim Erlass der Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt 2 ist ein Fehler unterlaufen. Mit der Richtlinie 2010/19/EU wurden harmonisierte Vorschriften für Spritzschutzsysteme für alle unter die Richtlinie 91/226/EWG des Rates 3 fallenden Fahrzeugklassen eingeführt. Entsprechend wurden die Anhänge IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt ebenfalls durch diese Richtlinie geändert. Da diese Anhange bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2008 der Kommission vom 7. Oktober 2008 zur Ersetzung der Anhänge I, III, IV, VI, VII, XI und XV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 4 ersetzt und durch mehrere Verordnungen geändert worden waren, hatten anschließende Änderungen ebenfalls in Form einer Verordnung erfolgen sollen. Deshalb ist es angezeigt, im Interesse der Rechtssicherheit die Richtlinie 2010/19/EU zu berichtigen.

(2) Artikel 2 der Richtlinie 2010/19/EU sollte daher gestrichen werden.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Richtlinie 2010/19/EU wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


1) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 72 vom 20.03.2010 S. 17.

3) ABl. Nr. L 103 vom 23.04.1991 S. 5.

4) ABl. Nr. L 292 vom 31.10.2008 S. 1.

ENDE

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