Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EU) Nr. 337/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4) -beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 19;
VO (EU) 2019/221 - ABl. L 35 vom 07.02.2019 S. 28 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1703 - ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 3aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2023/1703
Änd.: Titel 19
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang der vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 10. November 2010 2 den Schluss, dass die im Anhang beschriebene Zubereitung unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass dieser Zusatzstoff die zootechnischen Parameter der Zielart verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der im Anhang beschriebenen Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. April 2011
Anhang 19 |
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer. | |||||||||
4a15 | Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V. | Endo-1,4-beta-Xylanase
EC 3.2.1.8 Endo-1,3(4) -beta- Glucanase EC 3.2.1.6 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung(fest bzw. flüssig) aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC PTA5588), und Endo-1,3(4) -beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC SD 2106), mit einer Mindestaktivität von 12 200 U1/g bzw. 1 520 U2/g Charakterisierung des Wirkstoffs Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC PTA5588), und Endo-1,3(4) -beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC SD 2106) Analysemethoden3 Charakterisierung des Wirkstoffs im Zusatzstoff, in den Vormischungen und in den Futtermitteln:
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Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke Legehennen | - | Endo-1,4-beta-Xylanase
1 220 U Endo-1,3(4) -beta-Gluca 152 U |
- |
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28. April 2021 |
Sonstiges Geflügel
Ferkel (entwöhnt) Mastschweine |
Endo-1,4-beta-Xylanase
610 U Endo-1,3(4) -beta-Glucanase 76 U |
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1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,48 ¼mol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,2 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.
2) 1 U ist die Enzymmenge, die 2,4 ¼mol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gerstenglucan freisetzt. 3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter www.irmm.jrc.be/crlfeedadditives. |
ENDE |
(Stand: 11.09.2023)
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