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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1703 der Kommission vom 7. September 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen), zur Zulassung dieser Zubereitung für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Genencor International B.V.) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 337/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/997

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 3;
VO (EU) 2024/2183 - ABl. L 2024/2183 vom 03.09.2024 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 337/2011 und 2016/997

Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Änd.: Titel 24

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 (frühere taxonomische Bezeichnung: ATCC PTA-5588) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 (frühere taxonomische Bezeichnung: ATCC SD-2106) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 337/2011 der Kommission 2 für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 der Kommission 3 für laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Der Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung die darin besteht, den empfohlenen Mindestgehalt für Truthühner zu senken. Gegenstand des Antrags war auch die Zulassung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 27. September 2022 4 den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei

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