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Regelwerk, EU 2011, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2011/331/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Lichtquellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3749)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 07.06.2011 S. 13;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112)



Ersetzt die Entsch. 2002/747/EG - (ABl. Nr. L 242 vom 10.09.2002 S. 44)

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU- Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) In der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Lampen festgelegt. Diese Kriterien gelten bis 31. August 2011.

(4) Diese Kriterien wurden entsprechend der Weiterentwicklung der Technik überarbeitet. In Anbetracht der Überarbeitung empfiehlt es sich, die Definition des Produkts und die Bezeichnung der Produktgruppe zu ändern. Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses zwei Jahre gelten.

(5) Die Entscheidung 2002/747/EG sollte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(6) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Lampen auf Grundlage der in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es Herstellern bis zum Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/747/EG erlaubt sein, Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in jener Entscheidung als auch nach Maßgabe der Kriterien des vorliegenden Beschlusses zu stellen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Lichtquellen" umfasst alle Lichtquellen mit einem Lichtstrom> 60 und< 12 000 Lumen für Anwendungen zur Allgemeinbeleuchtung mit direktem oder indirektem Anschluss an die öffentliche Stromversorgung, die mit einem in EN 60061 aufgeführten Lampensockel ausgestattet sind und zur Erzeugung einer sichtbaren Strahlung hergestellt werden.

(2) Folgende Arten von Lichtquellen fallen nicht unter diese Produktgruppe: Lampen mit gebündeltem Licht, Hochdruckentladungslampen, Farblampen, Projektionslampen, Fotolampen, Solarienröhren, batteriebetriebene Systeme und andere Lichtquellen, die nicht für Anwendungen zur Allgemeinbeleuchtung bestimmt sind. Folgende Arten von Lichtquellen fallen nicht unter diese Produktgruppe, wenn sie nicht direkt über das Stromnetz versorgt werden: Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät, Glühlampen, LED-Lampen.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss eine Lichtquelle der Produktgruppe "Lichtquellen" gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses angehören und den Kriterien sowie den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses entsprechen.

Artikel 3 13 14

Die Kriterien für die Produktgruppe, Lichtquellen" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 4

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Lichtquellen" den Produktgruppenschlüssel "008".

Artikel 5

Die Entscheidung 2002/747/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

(1) In Abweichung von Artikel 5 werden Anträge auf das EU-Umweltzeichen für unter die Produktgruppe "Lichtquellen" fallende Produkte, die vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, gemäß den in der Entscheidung 2002/747/EG festgelegten Bedingungen bewertet.

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