Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2011, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011 S. 35)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates 1 (die Verbraucherkreditrichtlinie), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG haben gezeigt, dass die in Anhang I Teil II der Richtlinie festgelegten Annahmen für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht ausreichend sind und zudem den Marktbedingungen nicht mehr entsprechen.
(2) Es bedarf einer Ergänzung dieser Annahmen durch neue Annahmen über Regeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses für Kredite ohne feste Laufzeit oder für wiederholt vollständig rückzahlbare Kredite. Benötigt werden auch Regeln für den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme und für die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen.
(3) Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2013 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 14. November 2011
Anhang |
Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG erhält folgende Fassung:
"II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
(Stand: 17.11.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion