Regelwerk |
Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung *
Vom 1. August 2012
(BGBl. Nr. 37 vom 20.08.2012 S. 1706)
Auf Grund des § 1 Satz 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "anbietet" werden die Wörter "oder als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt" eingefügt.
b) Die Angabe " § 2 Abs. 2" wird durch die Angabe " § 2 Absatz 1 " ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch beim Angebot eines Sollzinses für die Vertragslaufzeit nach Ablauf einer Sollzinsbindung."
3. Teil II der Anlage zu § 6 wird wie folgt gefasst:
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II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen. |
"II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
a) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen. b) Ist dem Kreditnehmer nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Kreditbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen. c) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt. d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kreditbetrag als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überziehungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt. e) Bei unbefristeten Kreditverträgen, die keine Überziehungsmöglichkeiten sind, ist anzunehmen, dass aa) der Kredit ab der ersten Inanspruchnahme für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Kreditnehmers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind, |
(Stand: 26.04.2021)
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