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Richtlinie 2011/59/EU der Kommission vom 13. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 125 vom 14.05.2011 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Verbrauchersicherheit",
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs ("Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk") kam der Wissenschaftliche Ausschuss "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non- Food-Erzeugnisse", der später gemäß dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission 2 durch den Wissenschaftlichen Ausschuss "Konsumgüter" (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Der SCCP empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Haarfärbemitteln zu kontrollieren.
(2) Der SCCP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität bzw. Mutagenität.
(3) Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Stakeholdern eine Gesamtstrategie zur Regulierung der in Haarfärbemitteln verwendeten Stoffe; diese sieht vor, dass die Industrie aktualisierte wissenschaftliche Daten zur Sicherheit der Inhaltsstoffe vorzulegen hat, auf deren Grundlage der SCCP eine Risikobewertung vornimmt.
(4) Der SCCP, der mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG 3 durch den Wissenschaftlichen Ausschuss "Verbrauchersicherheit" (SCCS) ersetzt wurde, hat die Sicherheit einzelner Stoffe bewertet, für die die Industrie aktualisierte Daten vorgelegt hatte.
(5) Die letzte Stufe der Sicherheitsbewertungsstrategie bestand darin, mögliche Gesundheitsrisiken für Verbraucher zu evaluieren, die von Reaktionsprodukten ausgehen, die beim Färben von Haaren mit oxidativen Haarfärbestoffen entstehen. In seinem Gutachten vom 21. September 2010 kam der SCCS zu dem Schluss, dass keine größeren Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität und der Karzinogenität der derzeit in der EU verwendeten Haarfärbemittel und ihrer Reaktionsprodukte bestehen.
(6) Einige Haarfärbestoffe sind unter den im zweiten Teil des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG festgelegten Einschränkungen und Anforderungen vorläufig bis zum 31. Dezember 2010 für die Verwendung in Haarfärbemitteln zugelassen.
(7) In Anbetracht der Risikobewertung auf Grundlage der vorgelegten Daten zur Sicherheit sowie der endgültigen Gutachten des SCCS zur Sicherheit von einzelnen Stoffen und ihren Reaktionsprodukten können vorläufig zugelassene Haarfärbestoffe, die derzeit im zweiten Teil des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, in den ersten Teil dieses Anhangs aufgenommen werden.
(8) Der SCCS konnte die Sicherheitsbewertungen für die Stoffe Hydroxyethyl-2-Nitro-ptoluidine sowie HC Red No 10 + HC Red No 11, die im zweiten Teil des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sind, nicht vor dem 31. Dezember 2010 abschließen. Deshalb sollte die vorläufige Zulassung ihrer Verwendung bis zum 31. Dezember 2011 verlängert werden.
(9) Der SCCS stellte in seinem Gutachten über den Stoff o- Aminophenol vom 22. Juni 2010 fest, dass die verfügbaren Daten noch keine abschließende Bewertung der Sicherheit dieses Stoffes zulassen. Angesichts dieses Gutachtens kann o-Aminophenol nicht als sicher für die Verwendung in Haarfärbemitteln betrachtet werden und sollte somit in Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt sein.
(10) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 3. Januar 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2012 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(Stand: 11.03.2019)
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