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Verordnung (EG) Nr. 721/2008 der Kommission vom 25. Juli 2008 zur Zulassung einer Zubereitung aus dem an roten Carotinoiden reichen Bakterium Paracoccus carotinifaciens als Futtermittelzusatzstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 198 vom 26.07.2008 S. 23;
VO (EU) Nr. 334/2010 - ABl. Nr. L 102 vom::23.04.2010 S. 21)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung von getrockneten, sterilisierten Zellen des an roten Carotinoiden reichen Bakteriums Paracoccus carotinifaciens (NITE SD 00017) als Futtermittelzusatzstoff für Lachse und Forellen, die zur Zusatzstoffkategorie der "sensorischen Zusatzstoffe" zählt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 18. September 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung von getrockneten, sterilisierten Zellen des an roten Carotinoiden reichen Bakteriums Paracoccus carotinifaciens (NITE SD 00017) keine schädliche Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie die Merkmale tierischer Erzeugnisse positiv beeinflusst 2. Ferner schloss sie, dass die Zubereitung kein anderweitiges Risiko aufweist, welches gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würde. Die Behörde gab eine Empfehlung zu den Rückstandshöchstgehalten ab. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "a) ii) Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben" fällt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2008
Anhang 10 |
Kennnum- mer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierka- tegorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Vorläufige Rückstands- höchstgehalte im entsprechenden Lebensmittel tierischen Ursprungs |
Geltungs- dauer der Zulassung |
mg/kg Allein- futtermittel |
(Stand: 11.03.2019)
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