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Regelwerk

Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 66 vom 04.03.2004 S. 45)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 152 und 153,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Wissenschaftlichen Ausschüsse wurden eingesetzt durch den Beschluss 97/404/EG der Kommission vom 10. Juni 1997 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses 1 und durch den Beschluss 97/579/EG der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Einsetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der Verbrauchergesundheit und der Lebensmittelsicherheit 2.

(2) Die Zuständigkeiten des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (WLA) für die wissenschaftliche Begutachtung zur bovinen spongiformen Enzephalopathie und zu den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien sind auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) übertragen worden, die durch die Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 3 eingerichtet worden ist.

(3) Auch die Zuständigkeiten von fünf der acht durch den Beschluss 97/579/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse sind auf die EBLS übergegangen, und zwar die Zuständigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Futtermittel", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" und des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen".

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der drei übrigen durch den Beschluss 97/579/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse, nämlich des Wissenschaftlichen Ausschusses "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse", des Wissenschaftlichen Ausschusses "Arzneimittel und Medizinprodukte" und des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" ist ausgelaufen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit verlängert wird.

(5) Es ist daher notwendig, den Beschluss 97/404/EG und den Beschluss 97/579/EG zu ersetzen und diese Bestimmungen aufzuheben.

(6) Fundierte und rechtzeitig vorliegende wissenschaftliche Gutachten sind eine wesentliche Voraussetzung für Vorschläge, Beschlüsse und Strategien der Kommission in Fragen der Verbrauchersicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt.

(7) Die Gutachten der Wissenschaftlichen Ausschüsse zu Fragen der Verbrauchersicherheit, der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt müssen auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Unabhängigkeit und Objektivität und der Transparenz beruhen, wie in der Mitteilung der Kommission "Die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission: Grundsätze und Leitlinien - eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik" 4 näher ausgeführt wird.

(8) Es ist wichtig, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse die in der EU und darüber hinaus verfügbare externe Sachkunde auf bestmögliche Weise nutzen, wo dies für eine spezifische Frage notwendig ist.

(9) Es ist an der Zeit, die Struktur der begutachtenden Wissenschaftlichen Ausschüsse angesichts der operationellen Erfahrungen, der Errichtung der EBLS und des künftigen Bedarfs der Kommission an unabhängiger wissenschaftlicher Begutachtung zu reorganisieren. Eine solche Struktur muss so flexibel sein, dass sie die Kommission in Fragen, die in bestehende Zuständigkeitsbereiche fallen, sowie über neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken und in Fragen, die nicht in der Zuständigkeit anderer Risikobewertungseinrichtungen der Gemeinschaft liegen, beraten kann.

(10) Der Bedarf an unabhängigen wissenschaftlichen Gutachten sowohl in den bestehenden als auch in neuen Verantwortungsbereichen der Gemeinschaft, die in die Zuständigkeit des Wissenschaftlichen Ausschusses "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse" und des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" fallen, wird voraussichtlich auch weiterhin zunehmen.

(11) Die Anzahl der beim Wissenschaftlichen Ausschuss "Arzneimittel und Medizinprodukte" angeforderten wissenschaftlichen Gutachten ist zu gering, um seine Weiterführung als eigenständigen Ausschuss zu rechtfertigen. Allerdings ist es angesichts der potenziellen Bedeutung dieses Bereichs, insbesondere der Medizinprodukte, notwendig, die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Begutachtung durch einen entsprechenden Wissenschaftlichen Ausschuss aufrechtzuerhalten.

(12) Um ihre wissenschaftliche Kohärenz, Synergien und einen multidisziplinären Ansatz zu stärken und gleichzeitig eine Überschneidung der Verantwortlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren, ist es notwendig, die Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse neu zu definieren und eine systematische tragfähige Koordinierung sicherzustellen.

(13) Es ist wichtig, dass die Kommission bei der Frühbewertung neu auftretender und anderer neu identifizierter Risiken ein offensives Konzept vertreten kann

- beschliesst:

Artikel 1 Beratungsstruktur und Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse

(1) Es werden folgende Wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt:

  1. der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter" (nachfolgend: "SCCP"),
  2. der Wissenschaftliche Ausschuss "Gesundheits- und Umweltrisiken" (nachfolgend: "SCHER"),

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