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Bund

Verordnung (EU) Nr. 35/2011 der Kommission vom 18. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangsfrist für die Verwendung bestimmter Veterinärbescheinigungen für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Equidenserum sowie behandelte Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 14 vom 19.01.2011 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1 , insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 2 wurden Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden eingeführt und die bestehenden Vorschriften über die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern für technische Zwecke geändert. Die genannte Verordnung ist am 28. Juli 2010 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 müssen die Mitgliedstaaten während einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2010 Sendungen mit tierischen Nebenprodukten akzeptieren, wenn der jeweiligen Sendung eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 nach dem jeweiligen Muster in Anhang X Kapitel 2, Anhang X Kapitel 4(A) bzw. Anhang X Kapitel 4(D) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

(3) Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Anpassung an die neuen Vorschriften haben einige führende Marktbeteiligte um eine Verlängerung der genannten Übergangsfrist ersucht.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 3 gilt ab dem 4. März 2011 und enthält neue Vorschriften für die Einfuhr; die Übergangsfrist sollte entsprechend verlängert werden.

(5) Um zu verhindern, dass es beim Handel mit tierischen Nebenprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die vor dem 28. Juli 2010 nach dem jeweiligen Muster in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde, zu Störungen kommt, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. September 2010 gelten.

(6) Diese Verordnung muss so schnell wie möglich in Kraft treten, damit etwaige Handelsstörungen verhindert werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 4. März 2011 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, Equidenserum sowie behandelten Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung technischer Erzeugnisse, wenn der jeweiligen Sendung eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach dem jeweiligen Muster in Anhang X Kapitel 2, Anhang X Kapitel 4(A) bzw. Anhang X Kapitel 4(D) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

Bis zum 30. April 2011 nehmen die Mitgliedstaaten derartige Sendungen an, wenn die ihnen beiliegenden Veterinärbescheinigungen vor dem 5. März 2011 ausgefüllt und unterzeichnet wurden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2011

1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 1.

3) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

ENDE

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