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Verordnung (EU) Nr. 595/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehrbestimmte tierische Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 1;
VO (EU) Nr. 35/2011 - ABl. Nr. L 14 vom::19.01.2011 S. 9 Gültig, Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Gemäß der Verordnung dürfen verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß Anhang VII verarbeitet wurden. Ferner besagt die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse und die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den besonderen Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.
(2) Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält gegenwärtig harmonisierte Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Equidenserum. Gleichwohl haben einige Mitgliedstaaten, Handelspartner und Unternehmer ihr Interesse daran bekundet, für technische Zwecke in der Union Blut von Equiden und ein breiteres Spektrum von Blutprodukten von Equiden zu nutzen, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen. Damit die Nutzung derartigen Blutes und derartiger Blutprodukte ermöglicht wird, ist es erforderlich, Tiergesundheitsvorschriften festzulegen, die für ihre Verwendung zu technischen Zwecken gelten. Diese Vorschriften sollten, auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, das mögliche Risiko der Übertragung bestimmter anzeigepflichtiger Krankheiten vermindern, die in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern 2 aufscheinen. Insbesondere sollte Blut von Schlachthöfen kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 3 zugelassen wurden, oder aus Einrichtungen stammen, die die zuständige Behörde eines Drittlandes für die Blutentnahme zugelassen hat und überwacht, etwa aus Betrieben, in denen Tiere unter besonderen Gesundheitsbedingungen gehalten werden.
(3) Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst Vorschriften über die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel bestimmt sind.
(4) Unternehmer haben ihr Interesse daran bekundet, derartige tierische Nebenprodukte dazu zu nutzen, Bodenverbesserungsmittel oder organische Düngemittel herzustellen. Allerdings sollte das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) derartiger tierischer Nebenprodukte nur erlaubt werden, wenn diese von Tieren stammen, die schlachttauglich für den menschlichen Verzehr sind oder für frei von klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit befunden wurden, und falls sie einer Behandlung unterzogen wurden, die mögliche Gesundheitsrisiken vermindert.
(5) Im Fall von Hörnern sollte mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden, dass beim Absetzen der Hörner vom Schädel transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) übertragen werden. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat eine Stellungnahme zur Verteilung der TSE-Infektiosität in Wiederkäuergeweben 4 abgegeben. Gemäß dieser Stellungnahme sind Hörner ohne Eröffnung der Schädelhöhle abzusetzen, damit einer Kreuzkontamination mit TSE-Erregern vorgebeugt wird.
(6) Folglich sollte in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein neues Kapitel XV mit Tiergesundheitsvorschriften angefügt werden, die für das Inverkehrbringen (einschließlich der Einfuhr) von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl) gelten, die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind.
(7) Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission 5, enthält eine einheitliche Muster-Veterinärbescheinigung für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden sollen. Anhang VII Kapitel V
(Stand: 11.03.2019)
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